{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-06-25_2_StR_297_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"2 StR 297/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 297/97 vom\n\nClaume\n\n25. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen C ED, ohne festen Wohnsitz, geboren\nu ED 1946 ir EEE zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nBP\n\n2- 54\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 25. Juni 1997 gemäß S$S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß\ndes Landgerichts Mainz vom 17. April 1997\n\nwird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Seine rechtzeitig eingelegte Revision\nhat das Landgericht durch Beschluß vom 17. April 1997 gemäß\nS 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das\nRechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des S 345 Abs.\n1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete\nSchrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet\nworden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte. Die als\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346\nAbs. 2 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten ist unbegründet, weil Revisionsamträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist (SS 344 Abs. 1, 345 StPo).\n\nDas Vorbringen des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auszulegen, bestand kein Anlaß, weil Gründe dafür\n\nnicht ersichtlich sind und im übrigen die versäumte Hand-\n\nlung auch nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n\nSatz 2 StPO).\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-297-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-297-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.365449+00:00"}}