{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-06-25_2_StR_279_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"2 StR 279/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 279/97 vom\n\n(laumz\n\n25. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred Karl Heinz Hp aus AU seboren am ED\n\n@§ 1254 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nr\n23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nMainz vom 5. Februar 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (Tat\n1) und im Gesamtstrafenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete\nRevision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPo.\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Entführung muß entfallen, weil der Angeklagte diesen Tatbestand nicht verwirklicht hat. Er hat das Tatopfer weder gegen dessen Willen noch mit List, Drohung oder Gewalt entführt. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte bereits entschlossen war, Frau M. gewaltsam sexuell zu mißbrauchen, als er sie zum Mitfahren überredete.\nVielmehr ist Frau M. freiwillig und in voller Kenntnis des\nFahrtziels mit dem Angeklagten zu dem späteren Tatort gefahren. Erst dort hat sich der Angeklagte zu den Taten entschlossen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten\n\nsind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert.\n\nDie Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nach\ndem teilweisen Wegfall des Schuldspruchs im Fall 1 nicht\nbestehen bleiben, weil das Landgericht die Verwirklichung\nzweier Straftatbestände ausdrücklich straferschwerend ge-\n\nwertet hat (UA S. 21).\n\nDamit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-279-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/2-str-279-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.331380+00:00"}}