{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-06-20_2_StR_275_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"2 StR 275/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berührt nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß\n\nerklärten Rechtsmittelverzichts.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: Ja\n\nStPO 1975 S 302 Abs. 1 Satz 1\n\nDie Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berührt nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß\n\nerklärten Rechtsmittelverzichts.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 - LG - SchwG\nDarmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 275/97 vom\n\n20. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\nAlisan A I] ‚ in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am 1255 in zegw-\n\nED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\na N\nPER AR\n\n- 2 —\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni\n1997 gemäß SS 349 Abs. 1, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n23. Januar 1997 und sein Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der\n\nRevision zu tragen.\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf\nRechtsmittel verzichtet hat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\nAusweislich der Sitzungsniederschrift erklärte er nach\nRücksprache mit seinem Verteidiger, daß er auf Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung verzichte; diese Erklärung wurde vorgelesen,\n\nübersetzt und genehmigt.\n\nDieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des\nVerhandlungsprotokolls feststeht (S 274 StPO), ist wirksam.\nDaran ändert es nichts, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; denn der Angeklagte kann auch auf die Belehrung verzichten (BGH NStZ 1984, 181, 329; BGHR StPo\nS 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9) und hat dies im\nvorliegenden Falle getan. Daß ihm das Bewußtsein der Tragweite seiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszu-\n\nschließen. Zwar hat er am 21. März 1997 eidesstattlich ver-\n\nsichert, ihm sei nicht bewußt und auch nicht bewußt gewesen, daß er auf Rechtsmittel verzichtet habe oder haben\nsolle; soweit er damit sein Erklärungsbewußtsein in Abrede\nstellt, ist diese Behauptung jedoch durch das Sitzungsprotokoll in Verbindung mit dem Vermerk des Vorsitzenden vom\n10. April 1997 widerlegt. Gründe, weshalb er nicht gewußt\nhaben sollte, was er erklärt und als seine Erklärung genehmigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nAllerdings ist er türkischer Staatsangehöriger; ein Mißverständnis infolge von Sprachschwierigkeiten scheidet indessen aus. Abgesehen davon, daß ihm die Verzichtserklärung\nübersetzt worden ist, lebt er seit langem in Deutschland,\nhat die deutsche Sprache erlernt und versteht sie - wie der\n\nVorsitzende in seinem Vermerk hervorgehoben hat - gut.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam\nwäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO S 302\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.\nSoweit die Wirksamkeit seines Verzichts davon abhängt, daß\ner vorher Gelegenheit hatte, sich mit seinem Verteidiger zu\nbesprechen (BGHSt 18, 257, 258 f), war diesem Erfordernis\nGenüge getan; denn er erklärte den Verzicht erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wurde also insbesondere\nnicht, was den Verzicht unwirksam machen könnte (BGHSt 19,\n101 ff), vom Vorsitzenden dazu gedrängt, eine entsprechende\nErklärung noch vor Beratung mit seinem Verteidiger abzugeben (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18; BGHR StPO\n5 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Für die Annahme, daß sein Rechtsmittelverzicht durch eine Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und\n\n-betätigung herbeigeführt worden wäre (so für den Fall ei-\n\nmn nn\n\nner vom Vorsitzenden außerhalb seiner Zuständigkeit gegebenen, nicht eingehaltenen Vollzugszusage: BGHR StPO S 302\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14 = NStZ 1995, 556; für\nFälle schwerwiegender Willensmängel allgemein: BGHSt 17,\n14, 18 f; BGHR StPo § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17), spricht nichts. Der Verteidiger hat die Prozeßsituation mit dem Angeklagten zweimal erörtert, bevor dieser sein Einverständnis erklärte. Danach gab der Vorsitzende in öffentlicher Verhandlung bekannt, daß Gespräche über\neine \"Abkürzung des Verfahrens\" stattgefunden hätten und\ndas Urteil am selben Tag rechtskräftig werden solle. Dies\nwurde dem Angeklagten in seine Muttersprache übersetzt. Er\nnahm daraufhin erneut Rücksprache mit seinem Verteidiger\nund gab seine Zustimmung zu erkennen. Danach wurde die\nHauptverhandlung fortgesetzt. Damit war ihm eine hinreichende Überlegungsfrist eingeräunt. Anhaltspunkte dafür,\ndaß Gericht oder Verteidiger seinen Rechtsmittelverzicht\ndurch unzulässige Willensbeeinflussung herbeigeführt hät-\n\nten, bestehen nicht.\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er - wie der Vorsitzende in seinem Vermerk\ndargelegt hat - Gegenstand einer außerhalb der Verhandlung\ngetroffenen Absprache war, die eine Abkürzung des Verfahrens durch eine \"einverständliche Erledigung\" in der Weise\nvorsah, daß eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als\nvier Jahren verhängt und unter dieser Voraussetzung auf\nRechtsmittel verzichtet werde. Die Unzulässigkeit einer\nderartigen Absprache (BGH wistra 1996, 68 = Stv 1996, 129;\nBGHSt 42, 46, 48) berührt die Wirksamkeit des absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts nicht. Eine andere Be-\n\nurteilung käme nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die\n\n- allgemein oder im Einzelfall - der Zulässigkeit einer\nsolchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden. Das ist Jedoch nicht der Fall. Die\ngegen die Zulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis sprechenden Bedenken ergeben sich aus einer\nReihe tragender Grundsätze des Strafverfahrens, namentlich\ndem Gebot umfassender Wahrheitserforschung (S 244 Abs. 2\nStPO), dem Prinzip der freien Überzeugungsbildung des Gerichts (S 261 StPO), der Garantie der richterlichen Unparteilichkeit (S 24 StPo), dem Erfordernis schuldangemessenen\nStrafens (S 46 StGB), der Öffentlichkeit der Verhandlung\n\n($S 169 GVG) und der Gewährleistung eines insgesamt rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1987,\n2662). Keines dieser Bedenken, deren Gewicht in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern ist, steht der rechtlichen Anerkennung des auf eine - auch unzulässige - Absprache folgenden, ihr entsprechenden Rechtsmittelverzichts entgegen.\nDessen Beurteilung unterliegt anderen Maßstäben: Es soll in\ndie freie Entscheidung des Angeklagten gestellt sein, ob er\nein gegen ihn ergangenes Urteil anfechten, unangefochten\nlassen oder durch Erklärung eines Rechtsmittelverzichts annehmen will. Diese Freiheit muß ihm auch dann erhalten\nbleiben, wenn das Urteil auf einer unzulässigen Absprache\nberuht und sich der Rechtsmittelverzicht als deren Einlösung darstellt. Auf die Art, wie der Verzicht zustandegekommen ist, kommt es insoweit nicht an; der Bundesgerichtshof hat auch schon in anderen Fällen, in denen dem Rechtsmittelverzicht eine Absprache vorausgegangen war, die vom\nAngeklagten abgegebene Verzichtserklärung ohne weiteres für\nwirksam gehalten (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGH, Beschl. v. 17. Juli\n\nER rn nn L\n\nwu\n\n1991 - 2 StR 230/91). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.\n\nDer wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZz 1984, 181,\n329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1\nRechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17). Die gleichwohl eingelegte Revision muß daher als unzulässig verworfen werden.\nDer Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., BGH NStz 1984,\n181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des\n\nAngeklagten zu verwerfen ist.\n\nJahnke RiBGH Theune ist Niemöller\ninfolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\nJähnke\nDetter Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-20/2-str-275-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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