{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-06-20_2_StR_130_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"2 StR 130/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 130/97\n\nvom\n\n20. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2 -\n\nber 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 18. Juni 1997, in der Sitzung am 20. Juni\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung\n\nfür die Angeklagte,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n\n8. November 1996 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich\nihre Revision, mit der sie die Verletzung förmlichen wie\n\nsachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben,\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung\nbedarf nur die Rüge, die Schwurgerichtskammer habe die Angaben der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nvom 4. April 1995 verwertet, obwohl diese nicht gemäß\nS 163 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1\nSatz 2 StPO über ihr Recht, einen Verteidiger zuzuziehen,\n\nbelehrt worden sei.\nil. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde.\n\nBei ihrer Vernehmung durch Polizeibeamte am 4. April\n1995 wurde die Angeklagte nach dem von einem Tonband über-\n\ntragenen Vernehmungsprotokoll wie folgt belehrt:\n\n„Eingangs meiner Beschuldigtenvernehmung wurde mir\nerklärt, weshalb ich hier bei der Polizei als Beschuldigte geführt wurde. Mir wurde des weiteren erklärt, daß ich bei der Polizei keine Aussagen zu machen brauche. Ich wurde entsprechend belehrt. Ich\n\nwill jedoch hier Aussage machen.“\n\nIn der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskamner\nwidersprachen Verteidigung und Staatsanwaltschaft der Verwertung dieser Vernehmung unter anderem auch deshalb, weil\ndie Angeklagte nicht über das Recht zur Beiziehung eines\nVerteidigers belehrt worden sei.\n\nDas Landgericht wies den Widerspruch nach Anhörung des die\nVernehmung führenden Kriminalbeamten durch Beschluß vom\n\n21. Oktober 1996 mit folgender Begründung zurück:\n\n„Die polizeiliche Vernehmung der Angeklagten ist verwertbar. Nach der Aussage des Zeugen M. ist davon\nauszugehen, daß die Angeklagte vor ihrer Vernehmung\n\nkorrekt belehrt worden ist.“\n\nAuf die Angaben der Angeklagten bei ihrer Vernehmung am\n4. April 1995 wird die Verurteilung im wesentlichen ge-\n\nstützt.\n2. Die Rüge greift nicht durch.\n\nNach S$S 163 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit S 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO ist ein Beschuldigter über sein Recht,\neinen Verteidiger zuzuziehen, zu belehren. Damit soll sichergestellt werden, daß dem Beschuldigten auch und gerade\nvor seiner ersten Vernehmung die Möglichkeit der Verteidigerkonsultation bewußt gemacht wird. Ob ein Verstoß gegen\n\ndiese Belehrungsverpflichtung ein Verwertungsverbot für An-\n\ngaben des Beschuldigten (Angeklagten) nach sich zieht (vgl.\nz.B. einerseits: Rogall in SK StPO Rdn. 55 zu § 136 StPO;\nAchenbach AK-StPO Rdn. 31 zu $S 163 a StPO; Roxin JZ 1993,\n426, 427; Strate/Ventzke StV 1986, 30 f; andererseits: Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Ran. 53 zu § 136 StPO) hat\nder Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. Ein Verwertungsverbot wurde bejaht, wenn der Vernehmung des Beschuldigten nicht der Hinweis vorausgegangen\nist, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äu-Bern oder nicht zur Sache auszusagen (BGHSt 38, 214 ££.\nm.Anm. Fezer JR 1992, 385 f£ff.; Kiehl NJW 1993, -501 £f£.;\nBohlander NStZ 1992, 504 £f.; Ransiek StV 1994, 343 £.;\nvgl. auch BGHSt 39, 349 ff.; BGH, Urteil vom 9. April 1997\n- 3 StR 2/97), wenn ihm vor seiner ersten Vernehmung die\nvon ihm gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers\nverwehrt worden ist (BGHSt 38, 372 ff. m.Anm. Rieß JR 1993,\n334 ff.; Roxin JZ 1993, 426 £f.) oder nicht ernsthafte Bemühungen unternommen worden sind, dem Beschuldigten bei der\nHerstellung des Kontaktes zu seinem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen (BGHSt 42, 15 ff. m.Anm. Beulke NStZ\n1996, 257 ff.; Müller StV 1996, 358 ff.; Roxin JZ 1997,\n\n343 ff.; einschränkend: BGHSt 42, 170 ff. m.Anm. Ventzke\nStV 1996, 524 ff.; BGH NStZ 1997, 251).\n\nS 136 Abs. 1 StPO enthält Belehrungspflichten mit unterschiedlichem Gewicht. Ob die Belehrung über das Recht,\neinen Verteidiger zuziehen zu können, selbst nach erteiltem\nHinweis auf die umfassende Schweigebefugnis, von besonderer\nBedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Beschuldigten ist und die Aufgabe hat, die Grundlagen seiner verfahrensrechtlichen Stellung im Strafverfahren zu sichern -\n\nmit der Folge, daß ein Verstoß ein Verwertungsverbot nach\n\nar\n\nsich ziehen kann (BGHSt 38, 374; 38, 219 ff.) -, kann hier\noffen bleiben. Nach Ansicht des Senats ist nämlich nicht\nerwiesen, daß insoweit eine Belehrung nicht erfolgt ist. Es\nbedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber, ob einem\netwaigen Verwertungsverbot entgegenstehen würde, daß genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Angeklagten,\ndie mehrfach in strafrechtliche Verfahren verstrickt war,\n\nihr Anspruch auf Verteidigerkonsultation bekannt war.\n\nDas Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Verfahrensverstoßes hatte das Landgericht und hat nunmehr der Senat\nim Freibeweisverfahren zu klären (BGHSt 16, 164 £.,\n166/167; 38, 224; a.A. Eisenberg, Beweisrecht der StPO\n2. Aufl. Rdn. 40 m.w.N.). Bleibt offen, ob der Hinweis gegeben worden ist, darf der Inhalt der Vernehmung verwertet\nwerden (BGHSt 38, 224; Bauer wistra 1993, 99 f£f.; a.A.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Rdn. 20 zu S 136\nStPO; Bohlander NStZ 1992, 505; 506; Roxin JZ 1992, 923;\nHauf MDR 1993, 195 f£f.). Auch nach Ansicht des Senats ist\nnicht bewiesen, daß eine Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers unterblieben ist. Das über die\nEinvernahme der Angeklagten bei der Polizei am 4. April\n1995 gefertigte Protokoll wies eine Belehrung über das\nRecht, Angaben zu verweigern, auf. Der Hinweis auf das\nRecht zur Zuziehung (Konsultation) eines Verteidigers ist\nentgegen Nr. 45 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und\nBußgeldverfahren nicht aktenkundig gemacht. Diese Unvollständigkeit könnte dafür sprechen, daß eine entsprechende\nBelehrung nicht erfolgt ist, absolute Beweiskraft kommt dem\nProtokoll aber nicht zu. Der die Vernehmung durchführende\nKriminalbeamte hat bei seiner Einvernahme als Zeuge bekun-\n\ndet, er habe „korrekt“ belehrt. Diese Erklärung könnte, da\n\nnur die Frage der Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation Gegenstand seiner Vernehmung war, dafür sprechen, daß er auch über dieses Recht belehrt hat. Im Hinblick auf die seit der Vernehmung vergangene Zeit könnten\naber gegen die Richtigkeit der Angaben des Kriminalbeamten,\nfalls er mit Bestimmtheit eine solche Belehrung behauptet\nhaben sollte, auch Bedenken erhoben werden. Selbst wenn\naber durch die Angaben des Zeugen der Widerspruch zu der\ndokumentierten Belehrung nicht ausgeräumt werden könnte,\nsteht jedenfalls nicht fest, daß die Belehrung tatsächlich\nunterblieben ist. Nach Ansicht des Senats muß deshalb die\nFrage offen bleiben, ob der Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation unterblieben ist. Eine weitere Aufklärung ist nicht möglich, andere Beweismittel stehen auch innerhalb des Freibeweisverfahrens nicht zur Verfügung. Der\nsenat darf deshalb nicht von einem Verfahrensverstoß ausgehen (BGHSt 38, 224), so daß die Rüge - ihre Zulässigkeit\n\nunterstellt - unbegründet ist.\nB. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen kam es zwischen der Angeklagten und dem in ihrem Haushalt lebenden R. R. des\nöfteren zu, teilweise auch tätlichen, Auseinandersetzungen.\nAm 3. April 1995 holte die Angeklagte während eines\n„Gerangels\" aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge\nvon ca.’ 15 cm und stach R. R. „zumindest in\nVerletzungsabsicht“, in die linke Brustseite, wobei sie das\nHerz traf. R. verstarb am 5. Mai 1995 an den Folgen\ndes Stiches. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß $S 226\nStGB. Art und Umfang der Auseinandersetzung der Angeklagten\nmit dem späteren Tatopfer („Kampfeslage“ BGHR StGB § 32\n\nAbs. 1 Verteidigung 1; Angriff 2) werden nur sehr knapp\ndargestellt. Selbst wenn aber, wofür jedoch im Ergebnis\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben wären, von einer\nNotwehrsituation auf Seiten der Angeklagten ausgegangen\nwerden würde, war der Einsatz eines Messers nach der fest-\n\ngestellten Sachlage nicht erforderlich.\n\nDer Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch\ndie gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und\nAbwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und\nGefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1). Der Angegriffene darf zwar grundsätzlich das\nfür ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, welches eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten\nläßt. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch\neiner lebensgefährlichen Waffe aber nur in Ausnahmefällen\nin Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung\nsein {BGHSt 26, 143, 146; 42, 97, 100 m.w.N.; BGHR StGB\n§ 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 12 und 13; BGH NStZ 1994, 581;\n1996, 29; BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96\n= NStZ RR 1997, 65 und Urteil vom 6.Februar 1997 - 5 StR\n589/96). Die Auseinandersetzung der Angeklagten mit R.\n\nR. am 3. April 1995 ging nicht über das Ausmaß\nihrer früheren Streitigkeiten hinaus. Anhaltspunkte für ein\nbesonders bedrohliches von den sonstigen Vorfällen abweichendes Verhalten des Tatopfers sind nicht festgestelit,\nebensowenig irgendwelche Spuren von Mißhandlungen auf Seiten der Angeklagten. Der Einsatz des Messers überschritt\n\ndeshalb das Maß zulässiger Verteidigung.\n\nFür eine Erörterung der Voraussetzungen des § 33 StGB\n\nbestand nach den Feststellungen kein Anlaß.\n\nJähnke Theune Detter\nNiemöller Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-20/2-str-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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