{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-06-20_2_StR_118_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"2 StR 118/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR _ 118/97\n\n$ wi vom\n\n20. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Josef F EEE zu: TEE seboren\nam GE 1 960: EEE zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 18. Juni 1997 in der Sitzung vom 20. Juni\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt zw in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WWbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ip zu: HET\n\nin der Verhandlung\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom\n24. Oktober 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nDie Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den Feststellungen zufolge war der\nAngeklagte, der unter erheblichem Alkoholeinfluß stand\n(Blutalkoholkonzentration: 2,75 %0), nach einem ersten, vergeblichen Versuch, bei seiner Schwägerin Einlaß zu finden,\num 5.30 Uhr morgens erneut bei ihr erschienen, hatte an ihrer Wohnung geklingelt, über die Gegensprechanlage nach einem Kaffee verlangt und sich die Hauseingangstür öffnen lassen. Bevor er noch zu Wort kam, sagte ihm seine Schwägerin,\n\nsie habe bereits seine Ehefrau von seinem ersten Erscheinen\n\nverständigt. Als er daraufhin einen mitgeführten Baseballschläger hervorholte, begann sie zu schreien. Er packte sie\nan der Schulter und versuchte, sie zur Ruhe zu bringen. Sie\nschrie jedoch weiter. Daraufhin entschloß er sich, sie zu\n\ntöten, möglicherweise auch aus Verärgerung darüber, daß sie\n\nseiner Ehefrau von seinem ersten Erscheinen berichtet hatte.\n\nMit dem Baseballschläger schlug er ihr mindestens fünfmal\nmit voller Wucht auf den Kopf; sie stürzte bereits nach den\nersten Schlägen zu Boden, erhielt die weiteren Schläge im\nLiegen, erlitt dadurch mehrfache Schädelbrüche und starb\n\nnach wenigen Minuten.\n\nDer Schuldspruch wegen Totschlags ist hiernach begründet. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles\n(§ 213 StGB) und die Zumessung der Strafe innerhalb des\nnach Maßgabe der SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten\n\nStrafrahmens sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten sein frühes Geständnis, sein straffreies Vorleben, den Mangel an Vorbereitung und Planung der Tat sowie die erhebliche Minderung\nseiner Schuldfähigkeit, hervorgerufen durch beträchtlichen\nAlkoholgenuß und einen \"psychischen Spannungszustand\", zugutegehalten. Es verbleibe aber - so hat es ausgeführt -\neine überaus gewichtige Tatschuld. Die äußerste Brutalität\nder Tatausführung zeige, daß der Angeklagte mit massivem\nVernichtungswillen gegen das Opfer vorgegangen sei. Insbesondere die in seiner Vorgehensweise zum Ausdruck kommende\nerhebliche kriminelle Energie verleihe dem Vorwurf auch unter Berücksichtigung der bei der Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB eingeschränkten Schuld ein ganz erhebliches Gewicht, weshalb die Anwendung des gemäß SS 21, 49 Abs. 1\n\nStGB zu mildernden Strafrahmens nicht unangemessen hart erscheine. Mithin scheide die Annahme eines minder schweren\nFalles aus; unter Abwägung der dargelegten Zumessungserwä-\n\ngungen sei die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.\n\nDiese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung\nnicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die\nerhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (S 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ\n1986, 114 £; BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis\n9, 11, 12 und 15). Um einen solchen Fall handelte es sich\nhier aber nicht. Das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten bot hierfür keinerlei Anhalt; darüber hinaus hat\ndas Landgericht - dem Sachverständigen folgend - festgestellt, daß bei dem Angeklagten schon am Vorabend der Tat\neine angehobene Gewaltbereitschaft bestand, die auch im\nMitführen des bei der Tat benutzten Baseballschlägers zum\n\nAusdruck kam.\n\nLiegt - wie hier - aber kein Fall vor, in dem sich die\nArt der Tatausführung gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit begründenden Zustand des Täters erklärt, so ist die brutale Tatausführung auch dann ein\nStrafschärfungsgrund, wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung\ndes $S 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es\ndann nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen rechtfertigt\ninsbesondere nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe den\n\nUmstand, daß die Schuldfähigkeit des Täters erheblich ver-\n\nmindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren. Das\nsteht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat,\neine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten\nnicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit\nnicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist\nund mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st.\nRspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).\nHiernach ist die erörterte Strafzumessungserwägung recht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet im vorliegenden Fall\nauch nicht, daß in den Urteilsgründen vom \"massiven Vernichtungswillen\" des Angeklagten die Rede ist. Allerdings\nliegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46\nAbs. 3 StGB) vor, wenn dieser, schon zum Tatbestand des\nvorsätzlichen Tötungsdelikts gehörende Umstand strafschärfend gewertet wird (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1). So verhält es sich hier aber nicht: In den Urteilsgründen steht der Hinweis auf den \"massiven Vernichtungswillen\" des Angeklagten im Zusammenhang mit der Hervorhebung der brutalen, von erheblicher krimineller Inten-\n\nsität zeugenden Art und Weise der Tatausführung; es ist\n\nnn en\n\nnn ra en en\n\n71 - I\n\ndeshalb nicht zu besorgen, daß ihm das Landgericht die Bedeutung eines zusätzlichen Strafschärfungsgrunds beigemes-\n\nsen haben könnte.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-20/2-str-118-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-20/2-str-118-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.190062+00:00"}}