{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-06-11_2_StR_263_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"2 StR 263/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 263/97 vom\n\nHanau 1\n\n. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElio De Vi =: se schoren am\nGEREEEEEED 1973 ir ru\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nn\n\\[ 35\nDer 2. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nHanau vom 27. Januar 1997, soweit\nes ihn betrifft:\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er der Beihilfe zum schweren\n\nRaub schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\n35\n\nkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\nGründe:\n\nZutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, daß der\nAngeklagte Mittäter des Raubes nur dann gewesen wäre, wenn\ner selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätte (vgl. auch\nBeschluß des Senats vom 16. April 1997 - 2 StR 136/97).\n\nDies ist hier jedoch nicht festgestellt.\n\nDaß sich in einer neuen Verhandlung Feststellungen\ntreffen lassen, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten\nbelegen, ist nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet daher\nin der Sache selbst. Auf der Grundlage des festgestellten\nSachverhalts liegt nur Beihilfe vor; der Schuldspruch ist\ndaher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen\n\nkönnen.\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden.\n\nWenn auch die Umstände, die zur Annahme von Beihilfe\nführen, zur Bejahung eines minder schweren Falles gemäß\nS 250 Abs. 2 StGB herangezogen wurden und die Strafe milde\nist, kann der Senat gleichwohl nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichter auch ohne den vertypten Mil-\n\nderungsgrund einen minder schweren Fall bejaht, die zwin-\n\ngende Milderung gemäß SS 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB\n\nvorgenommen und eine noch mildere Strafe verhängt hätte.\n\nJähnke Detter Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-263-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-263-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.689381+00:00"}}