{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-28_2_StR_222_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-28","aktenzeichen":"2 StR 222/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 222/97 vom\nAUT\n\n28. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaudia weED- « GEB HA, geborene Vo aus\nMEER Tgeboren am GENE: 956 ir vauuuiiß,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneräalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 28. Mai 1997 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n30. Januar 1997, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Betrug\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit\n\nihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem\nSchuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch\nkann jedoch nicht bestehen bleiben. Ausgehend von der Annahme, daß die Angeklagte lediglich Beihilfe zur Tat des\nMitangeklagten geleistet habe, hat das Landgericht zunächst\n\neinen minder schweren Fall der schweren räuberischen Er-\n\npressung (S 250 Abs. 2 StGB) für beide Angeklagten verneint, sodann die für den Mitangeklagten erwogenen Strafzumessungsgründe mitgeteilt und schließlich die Zumessung der\ngegen die Angeklagte verhängten Strafe begründet. Dabei hat\nes den Strafrahmen des $S 250 Abs. 1 StGB nach SS 27, 49\nAbs. 1 StGB gemildert, auf die im Rahmen der Strafzumessung\nbei dem Mitangeklagten aufgeführten Umstände verwiesen und\nzu Lasten der Angeklagten gewertet, daß sie schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die\njetzt abzuurteilende Tat während einer laufenden Bewäh-\n\nrungszeit verübt habe.\n\nDiese Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Sie ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Handelt es sich - wie das Landgericht angenommen hat - um eine\nBeihilfehandlung, so steht sowohl für die Prüfung der Frage\ndes minder schweren Falls als auch für die Strafzumessung\nim engeren Sinne der Tatbeitrag des Gehilfen im Vordergrund, wobei freilich das Gewicht der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\nFall Gehilfe 2; Detter NStZ 1992, 477 unter II 2). Daß sich\ndas Landgericht dessen bewußt gewesen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; Gewicht und Bedeutung des\nvon der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags, der nach den\nFeststellungen lediglich in der Entgegennahme der Beute bestand, sind bei der Strafzumessung nicht erkennbar bewertet\n\nworden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß ohne diesen\nRechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.\n\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-222-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-222-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.233298+00:00"}}