{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-28_2_StR_206_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-28","aktenzeichen":"2 StR 206/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"> SS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 206/97 vom\n\nKonoek\n\n28. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf-Dieter TEE aus FREE, Teboren am\na) 1943 in KB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. Mai 1997 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 30. Januar 1997 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\nl. Das Rechtsmittel ist, soweit es Sich gegen den\nSchuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet\n($S 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte zur Tatzeit zwar\nmit maximal 3,2 20 eine höhere als die vom Landgericht angenommene Blutalkoholkonzentration. Auszugehen ist von den\nWerten der beiden um 5.55 und 6.25 Uhr genommenen Blutproben (1,97 und 1,8 %0); bei Rückrechnung mit 0,2 %0 pro\nStunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von weiteren\n0,2 %0 ergibt sich für die Tatzeit (0.30 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 3,2 und 3,27 %0, die sich\nnoch wegen des (mengenmäßig unbestimmt gebliebenen) Nachtrunks vermindert. Den Schuldspruch berührt dies Jedoch\nnicht, da nach den Gesamtumständen der Tat, insbesondere\ndem vom Angeklagten gezeigten Verhalten, Schuldunfähigkeit\n(S 20 StGB) ausscheidet. Ebensowenig wird der Strafausspruch durch die Annahme einer höheren Blutalkoholkonzentration in Frage gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich verminderte Schuldfähigkeit (S 21 StGB) zugutegehalten, deshalb einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung ($S 250 Abs. 2 StGB) bejaht und seiner\nverminderten Schuldfähigkeit auch bei der Strafzumessung\ninnerhalb des herabgesetzten Strafrahmens Rechnung getragen. Eine weitergehende strafmildernde Berücksichtigung des\nUmstands der Alkoholisierung kam nicht in Betracht. Auch\nsonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n2. Dagegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 Abs. 1 StGB) ist darauf gestützt, daß der Angeklagte den Hang habe, alkoholische Getränke im Übermaß zu\nsich zu nehmen. Diese Voraussetzung ist aber im Urteil\nnicht hinlänglich dargetan. Zum Alkoholgenuß des Angeklagten stellt das Landgericht lediglich fest, daß er nach seiner letzten Haftentlassung (am 24. September 1994) auch\nseine „Trinkgewohnheiten wieder aufgenommen“, seine Abende\noft in einer Gastwirtschaft verbracht und dabei „übermäßig\nBier“ getrunken habe. Seine „Trinkgewohnheiten“ werden\nnicht näher beschrieben. Auch aus der Darstellung der Vorverurteilungen ergeben sie sich nicht. Zwar geht daraus\nhervor,daß der Angeklagte bei einer Reihe von früheren Taten (Vorverurteilungen Nr. 11, 13, 16 bis 18) ebenfalls unter Alkoholeinfluß stand, indessen reichen die dazu mitgeteilten Tatsachen über den Grad der Alkoholbeeinflussung\n(Nr. 11: „Alkohol getrunken“, Nr. 13: 1,53 %0, Nr. 16: „in\nbetrunkenem Zustand“, Nr. 17: 1,05 %0, Nr. 18: 1,6 30)\nnicht aus. Gelegentliches oder öfteres Sichbetrinken in\nVerbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für\neine Anordnung nach § 64 Abs. 1 StGB nicht; ein Hang liegt\nvielmehr nur vor, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer\npsychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB S 64\nAbs. 1 Hang 1 m. w. N.). Daß der Angeklagte in diesem Sinne\nein „Trinker“ ist, hat das Landgericht nicht festgestellt.\nDie fehlenden Feststellungen werden schließlich auch nicht\ndurch die inhaltliche Wiedergabe des vom Sachverständigen\nerstatteten Gutachtens ersetzt, da dieses Gutachten keinen\nAufschluß darüber gibt, wie häufig und in welchen Mengen\n\nder Angeklagte vor der abgeurteilten Tat alkoholische Ge-\n\ntränke zu sich zu nehmen pflegte. Dies im einzelnen festzustellen und darzulegen, wird Aufgabe der neu über die Un-\n\nterbringung entscheidenden Strafkammer sein.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung (S 66 Abs. 1\nStGB) muß ebenfalls aufgehoben werden. Zwar sind deren Voraussetzungen für sich genommen erfüllt - indessen ist die\nNotwendigkeit, diese Maßregel zusätzlich neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, nicht dargetan. Dienten, wie das Landgericht ausführt, die früheren,\nals Symptomtaten gewerteten Delikte des Angeklagten\n„letztlich der Befriedigung seines Alkoholbedarfs“, so\nliegt die Annahme nahe, daß der von ihm ausgehenden Gefahr\nfür die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein\ndurch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam begegnet werden kann; dann aber ist nur diese Maßregel,\nnicht daneben noch Sicherungsverwahrung anzuordnen (S§ 72\nAbs. 1 StGB, vgl. zum Verhältnis der Maßregeln nach S 64\nund S 63 StGB: BGHR StGB S 72 Sicherungszweck 1). Auch darüber wird gegebenenfalls die nunmehr mit der Sache befaßte\n\nStrafkammer zu befinden haben.\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-206-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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