{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-28_2_StR_180_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-28","aktenzeichen":"2 StR 180/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 180/97\nhifen von\n\n28. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli DEE - EB aus CB, geboren am\na u en\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 21. Oktober 1996 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen,\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der auf einen\nVerstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge insoweit\n\nErfolg, als sie den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist\n\ndas Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo unbegründet.\n\nDas Landgericht hat nach dem letzten Wort des Angeklagten vor Urteilsverkündung zunächst einen Beschluß verkündet, mit dem Beweisamträge des Angeklagten abgelehnt\nwurden. Darin lag ein Wiedereintritt in die Verhandlung.\nDem Angeklagten hätte deshalb erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n24. März 1993 - 5 StR 164/93 = StV 1993, 344; BGH StPo\n\nS 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf dem Verfah-\n\nrensfehler insgesamt nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25. Juli 1996 - 4 StR 193/96) liegt nicht vor.\n\n9)\n\nwe\n\nDa der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt in\nallen Einzelheiten eingestanden hat (UA S. 8) und die Beweisamträge nur für den Strafausspruch Bedeutung erlangen\nsollten und konnten, ist jedoch auszuschließen, daß sich\n\nder Verfahrensfehler auf den Schuldspruch ausgewirkt hat.\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-180-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-28/2-str-180-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.200104+00:00"}}