{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-21_2_StR_115_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-21","aktenzeichen":"2 StR 115/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 115/97\n\nMWamsdacı vom\n\n21. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedrich Jcharn Re aus C EEE,\ndort geboren em iiiE 1 >50,\n\nwegen Vollrauschs\n\nI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nDetter\n\nDr. Bode\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. November\n1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Feststellungen zufolge versetzte sich der Angeklagte, der seit Jahren regelmäßig\ngrößere Mengen Alkohol trank und alsbald fast täglich betrunken war, durch Genuß von Bier und Schnaps in einen\nRauschzustand, besuchte in der Nacht zum 31. Oktober 1995\num 0.20 Uhr die Schwester seiner Lebensgefährtin in deren\nWohnung und zwang sie dort gewaltsam zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; seine Blutalkoholkonzentration betrug\ndabei mindestens 2,04 und höchstens 3,79 %0. Das Landgericht hat zu seinen Gunsten den Höchstwert zugrunde gelegt\n\nund ist, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß seine Schuldfähigkeit bei der Vergewaltigung zumindest\nerheblich vermindert war (S 21 StGB), aber auch schon aufgehoben gewesen sein kann (S§ 20 StGB). Für die Tathandlung\ndes Sichberauschens hat es ihm ebenfalls eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten und die Strafe\ndaher dem nach Ss 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 323 a Abs. 1 StGB entnommen.\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch, auf\ndessen Anfechtung die Revision wirksam beschränkt ist,\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die verhängte, außerordentlich milde\nStrafe ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, noch zu genügen vermag (vgl. BGHR StB S 46 Abs. 1\nBeurteilungsrahmen 2, 5, 8, 13). Denn der Strafausspruch\nweist auch unabhängig davon Rechtsfehler auf, die sich zum\n\nVorteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.\n\n1. Durchgreifenden Bedenken begegnet bereits die Annahme, der Angeklagte sei bei der Tathandlung des Sichberauschens in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (S 21 StGB). Dies trifft zwar zu, wenn der\nTäter, der sich in einen Rauschzustand versetzt, infolge\npsychischer und physischer Alkoholabhängigkeit unter einem\nderart starken Drang zur Alkoholaufnahme stand, daß seine\n\nFähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholi-\n\nscher Getränke zu widerstehen, erheblich herabgesetzt war\n(BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 m.w.N.; BGH,\nBeschl. v. 12. November 1996 - 4 StR 519/96). Daß diese\nVoraussetzung vorlag, ist aber nicht hinreichend belegt.\nDas Landgericht begnügt sich damit, den Angeklagten als\nGewohnheitstrinker zu bezeichnen, und schließt sich ansonsten der „entsprechenden Beurteilung“ durch den Sachverständigen an, ohne diese - mitsamt den ihr zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen und deren Bewertung - des näheren\nmitzuteilen. Das reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht\ndie Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Annahme verminder-\n\nter Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ist.\n\n2. Selbst wenn dies aber bejaht werden müßte, läge\nein Rechtsfehler jedenfalls darin, daß die Strafkammer den\nStrafrahmen des S$S 323 a StGB nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\ngemildert hat, ohne hierfür eine weitere Begründung zu geben. Die Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in die\nEntscheidung des Tatgerichtes gestellt. Dabei sind auch\nUmstände zu berücksichtigen, die gegen die Wahl dieser\nMilderungsmöglichkeit sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt\ndrängte es sich im vorliegenden Fall auf, außer der Art\nund Schwere der hier verübten Rauschtat (dazu unter 3.)\ninsbesondere den Umstand zu erörtern und zu bewerten, daß\nder Angeklagte sich vorher schon oft in einer bis zum Erinnerungsverlust führenden Weise betrunken hatte, obgleich\nihm bewußt gewesen sein muß, daß er früher selbst ohne den\nseine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindernden Einfluß\ndes Alkohols schwerwiegende Sexualstraftaten verübt hatte\nund deswegen zu erheblichen Strafen verurteilt worden war.\n\nDaß dies bedacht worden wäre, ist den Urteilsgründen nicht\n\n272\n\nzu entnehmen, wie überhaupt eine Abwägung der für und ge-\n\ngen die Strafrahmenmilderung sprechenden Gründe fehlt.\n\n3. Schließlich ist auch die Strafzumessung innerhalb\ndes gewählten Strafrahmens rechtlich zu beanstanden. Die\nUrteilsgründe führen als Straferschwerungsgründe lediglich\nan, daß die vom Angeklagten vergewaltigte Frau als Folgen\nder Rauschtat außer körperlichen Verletzungen auch bleibende seelische Schäden erlitt und der Angeklagte bereits\nstrafrechtlich, unter anderem auch wegen Sexualdelikten,\nerheblich in Erscheinung getreten war. Diese Würdigung ist\nunvollständig; sie läßt mit der Art und Schwere der\nRauschtat einen wesentlichen Strafschärfungsgrund außer\n\nBetracht.\n\nAllerdings kann die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er\ninsoweit ohne Schuld gehandelt hat. Deshalb dürfen täterbezogene Merkmale, namentlich Motive und Gesinnung, die\nzur Rauschtat geführt haben, ebenso Verhaltensweisen des\nTäters, die nur in ihr zum Ausdruck gekommen sind, nicht\nzu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGHSt 23, 375 £;\n38, 356, 361; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1\nund 7; BGH, Beschl. v. 11..März 1981 - 4 StR 72/81,\n\n15. Oktober 1992 - 1 StR 621/92 und 26. Oktober 1994 - 3\nStR 452/94). Der Revision kann daher nicht darin gefolgt\nwerden, daß „die hinterhältige, raffinierte Begehungsweise“, die der Angeklagte gezeigt hat, indem er unter dem\nVorwand eines Spiels die Hände des Opfers fesselte,\nstraferschwerend zu werten gewesen wäre (ebenso für\n„zielbewußtes Vorgehen“ und „nachhaltiges Verfolgen eines\nverbrecherischen Plans“: BGH, Beschl. v. 5. Juli 1973 - 4\nStR 315/73).\n\nAndererseits sind tatbezogene Merkmale des im Rausch\nbegangenen Delikts, insbesondere dessen Art und Schwere\nstrafschärfender Berücksichtigung zugänglich (BGHSt 38,\n356, 361 = BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 6\nm.w.N.). Daß sich das Landgericht dessen bewußt gewesen\nwäre, ist seinen Strafzumessungserwägungen nicht zu entnehmen. Mit der Art der Rauschtat ist ein erheblicher Erschwerungsgrund unbeachtet geblieben. Für die Strafzumessung beim Vollrausch sind zwar zunächst die Umstände und\nGesichtspunkte maßgebend, die sich auf die Tathandlung des\nSichberauschens beziehen. Doch kommt es auch wesentlich\ndarauf an, ob die Rauschtat nach ihrer gesetzlichen Wertung objektiv ein leichtes Vergehen (z. B. eine Sachbeschädigung) oder ein schweres Verbrechen (z. B. ein Tötungsdelikt) ist (statt aller: Spendel in LK 11. Aufl.\n§ 323 a Rdn. 289 m.w.N.). Das Landgericht hätte deshalb in\nBetracht ziehen müssen, daß die Rauschtat hier eine Vergewaltigung war und ein solches Delikt, wie die gesetzliche\nStrafandrohung (Regelstrafrahmen zwei bis fünfzehn Jahre\nFreiheitsstrafe) verdeutlicht, ein schwerwiegendes Verbrechen darstellt. Die Urteilsgründe weisen nicht aus, daß\ndies bedacht worden wäre. Unberücksichtigt geblieben ist\nauch die Schwere der vorliegenden Rauschtat, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, daß die vergewaltigte Frau\nTodesangst ausstand, weil sie glaubte, ersticken zu müssen, als ihr der Angeklagte den Mund zuhielt, und daß der\nerzwungene Geschlechtsverkehr ungeschützt (mit Samenerguß\nin die Scheide) stattfand (zur strafschärfenden Berücksichtigung dieses Umstands vgl. BGHSt 37, 153; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 7). Auch diese, das Opfer beson-\n\nders belastenden Umstände kennzeichnen die Rauschtat in\n\nex\n\nihrer konkreten Gestaltung als objektiv schwerwiegend und\n\nhätten daher Beachtung verdient.\n\n4. Das Landgericht hat es als strafmildernden Umstand\ngewertet, daß gegen den Angeklagten die Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt (S 64 StGB) angeordnet worden\nist. Ob darin etwa deshalb ein Rechtsfehler liegt, weil\neinerseits Strafen und Maßregeln grundsätzlich unabhängig\nvoneinander zu verhängen sind (eingehend zu dieser Frage:\nHanack in LK 11. Aufl. vor SS 61 ff Rdn. 15 f), andererseits $S 46 Abs. 1 StGB nur die von der Strafe zu erwartenden Wirkungen ausdrücklich für zumessungserheblich erklärt, kann offenbleiben. Nicht unbedenklich erscheint es\njedenfalls, diesem Umstand ein so großes Gewicht zuzuerkennen, daß sich die Strafe der Untergrenze des noch\n\nSchuldangemessenen nähert.\nIII.\n\nDer Strafausspruch ist folglich mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Unterbringungsanordnung\nwird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt;\n\nsie kann daher bestehen bleiben.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nRiBGH Dr. Bode\nist infolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-21/2-str-115-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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