{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-07_2_StR_212_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"2 StR 212/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n>2 StR 212/97 vom\n\nMinen\n\n7. Mai 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nMscha BEEEEED . ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nI ZI in AG zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nSI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\"Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n5. November 1996, soweit es ihn betrifft,\nim Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,\ndaß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines\n\nTeils der Strafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nund ferner bestimmt, daß die Hälfte der Freiheitsstrafe vor\n\nder Maßregel zu vollziehen ist.\n\nMit seiner Revision wendet sich der Angeklagte, der\nden Schuldspruch und die Unterbringungsanordnung unangefochten läßt, gegen den Strafausspruch und die Anordnung\ndes teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe; er rügt die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Strafausspruch gilt (S 349 Abs. 2 StPO); dieser weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Dagegen kann\ndie Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe\nnicht bestehen bleiben. Voraussetzung dafür wäre, daß dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird (§ 67\nAbs. 2 StGB). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach\nder Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg\nverspricht; eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge\nkommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 13\n\nm.w.N.). Daran fehlt es.\n\nDas Landgericht begründet seine Entscheidung damit,\ndaß der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe notwendig sei,\num eine „ausreichende Motivationslage“ für eine erfolgversprechende Therapierung des Angeklagten zu schaffen und den\nauf ihm lastenden „Leidensdruck“ deutlich zu steigern; zudem sei er dann bei der Aufnahme in die Entziehungsanstalt\nweitgehend entgiftet und drogenentwöhnt und könne nach der\nEntlassung aus dem Maßregelvollzug sein dort neu erlerntes\nVerhalten gegenüber Drogen in Freiheit erproben. Diese Erwägungen rechtfertigen eine Abweichung von der regelmäßigen\nVollstreckungsreihenfolge jedoch nicht. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits vier Monate\nund drei Wochen Untersuchungshaft hinter sich. Er war mithin - wovon mangels entgegenstehender Feststellungen auszugehen ist - körperlich entgiftet und hatte auch schon die\nWirkungen erfahren, die ein nicht nur kurzfristiger Freiheitsentzug auf die Motivation zur Aufnahme einer Entzie-\n\nhungskur ausüben kann. Damit entfällt die Grundlage für die\n\nAnnahme, daß ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe geeignet und notwendig sei, um bei ihm eine Behandlungsmotivation zu erzeugen oder eine bereits vorhandene Motivation so\nzu verstärken, daß der Maßregelzweck leichter erreicht werden kann. Gewichtige Gründe, die für eine Umkehrung der\nVollstreckungsreihenfolge sprechen könnten, stehen dem vorrangigen Interesse an einem unverzüglichen Beginn der Behandlung des suchtkranken Angeklagten nicht gegenüber. Das\nBestreben, dafür zu sorgen, daß er im Anschluß an den Maßregelvollzug keine Strafe mehr zu verbüßen braucht, sondern\nunmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, vermag\nden Aufschub der jetzt notwendigen Entziehungskur um anderthalb Jahre nicht zu rechtfertigen. Der Senat bringt daher die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe\nin Wegfall, so daß - entsprechend der Grundregel (S 67\nAbs. 1 StGB) - die Unterbringung vor der Strafe zu vollzie-\n\nhen ist.\n\nAuf den Mitangeklagten Jülich, der keine Revision eingelegt hat, ist diese Entscheidung nicht zu erstrecken\n(S 357 StPO), da sie bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGH NUW 1991, 2431 £).\n\nDer teilweise Rechtsmittelerfolg des Angeklagten gebietet es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht, ihn auch\nnur teilweise von Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/2-str-212-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/2-str-212-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.294549+00:00"}}