{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-07_2_StR_173_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"2 StR 173/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 173/97\nAamauı vom\n\n7. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFritz Ullrich Ku aus SEE, Jeoren an\nGE 195 in vB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai\n1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 12. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben;\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und\n\nfestgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt.\n\nDer Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechtes. Seine Revision hat mit der Sachrüge in\n\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo.\n\nDer Angeklagte hatte mit Pia U ein intimes verhältnis, das zu einem gemeinsamen Sohn führte. Aufgrund\nhäufiger Gewalttätigkeiten des Angeklagten verließ Pia Ug\nGEB ihn und zog in die Nähe ihrer Eltern Wilma und Fritz\nTEE. Der Angeklagte machte Wilma U für die Trennung\nvon Pia U und die Vorenthaltung seines Sohnes verantwortlich. Sein Haß steigerte sich im Laufe der Zeit so\nsehr, daß er beschloß, Wilma U zu erstechen, was er\nmehrmals ankündigte. Am Tattag begab sich der Angeklagte in\ndas Kindermodengeschäft von Wilma und Fritz TB Da wiima U sich nicht im Geschäft aufhielt, sondern - wie\nder Angeklagte dann erkannte - in der darüberliegenden Wohnung, entschloß er sich, die im Laden eine Kundin bedienende Pia UM mit dem mitgeführten Nahkampfmesser in den\nRücken zu stechen. Er wollte damit diese zum lauten Schreien bringen, um dadurch Wilma TB zu veranlassen, sich\naus der Wohnung ins Geschäft zu begeben. Der Angeklagte\nstach mit bedingtem Tötungsvorsatz Pia U in den rükken, wobei er den Stich für ausreichend hielt, ihren Tod\nherbeizuführen; ohne sofortige Notoperation wäre die Zeugin\nverstorben. Die - wie geplant - auf die Hilferufe herbeieilende Wilma VE erstach der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz. Dem hinzukommenden Fritz U fügte er in\nKörperverletzungsabsicht mit dem Messer mehrere Verletzun-\n\ngen zu.\n\nII.\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beim\nAngeklagten zur Tatzeit hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nNicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen\ndes Tatrichters, daß weder die Alkoholbeeinflussung noch\ndie Einnahme von Rausch- oder Arzneimittel bzw. das Zusammenwirken dieser Faktoren zu einer erheblichen Herabsetzung\nder Steuerungsfähigkeit geführt haben. Rechtsfehlerfrei\nwurde auch das Vorliegen eines Affektes ausgeschlossen.\nNicht ausreichend sind aber die Darlegungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere zu der Frage,\nob bei ihm hirnorganische Störungen vorhanden sind.\n\nDer Tatrichter teilt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als Ausführungen des Sachverständigen Dr. Staud nur mit, daß der Angeklagte zu mitmenschlicher Teilhabe nicht fähig sei, keine Gewissensbisse habe,\ngemütskalt sei und über eine niedrige Aggressionsschwelle\nverfüge. Seine aggressiven Handlungen seien zum Teil von\näußerster Gemütskälte gekennzeichnet, eine schwere seelische Abartigkeit liege aber nicht vor, da dann schon von\n\nKindheit an psychische Auffälligkeiten aufgetreten wären.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob einer hirnorganischen Störung durch Exploration, insbesondere mittels\nElektroenzephalogramm (vgl. hierzu auch Jähnke LK 11. Aufl.\n$S 20 Rdn. 41) und Computertomogramm nachgegangen wurde. Ei-\n\nne Befassung mit dieser Frage und Erörterung in den Ur-\n\nteilsgründen lag im vorliegenden Fall aber nahe. Der Angeklagte, der sowohl Alkohol als auch Betäubungsmittel sowie\nMedikamente häufig zu sich nahm, wurde auch gegenüber Dritten wegen Nichtigkeiten äußerst aggressiv und gewalttätig.\nWeiter tötete er 1991 einen gemeinsam angeschafften Hund\nmit der Erklärung, der Hund habe ein langes Fell gehabt und\ndeswegen geschwitzt. In Anwesenheit von Pia U zer -\nschnitt er eine Matratze, die ein Geschenk ihrer Mutter\nwar, in Kleinteile und erklärte danach zufrieden: \"Das war\nDeine Mutter.\" Am Tag vor der Tat stellte er mit Wucht ein\nGrablicht auf die Stufen zur Hintereingangstür des Anwesens\nU. Beim Tatgeschehen stach der Angeklagte die Mutter\nseines Sohnes mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Rücken,\nnur um die Tötung der Wilma U@B zu erleichtern. Auf die\nNachricht, daß diese tot sei, äußerte der Angeklagte mit\nsichtlicher Zufriedenheit, Freude und Erleichterung: \"Ist\ndie Stasi-Hure tot? Das ist ja herrlich, da bin ich heilfroh.\"\n\nAufgrund dieser Umstände hätte sich der Tatrichter eingehender mit der Frage einer Psychose des Angeklagten befassen müssen. Daß beim Angeklagten in der Kindheit keine\npsychischen Auffälligkeiten festgestellt wurden und er keine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten hat, steht dem nicht\nentgegen, da eine entsprechende Psychose sich erst im Laufe\nder Jahre entwickelt haben kann.\n\nDa bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt\nder aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des Schuld-\n\nspruchs.\n\nDas äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-07/2-str-173-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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