{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-05-02_2_StR_186_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-05-02","aktenzeichen":"2 StR 186/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 186/97\n\nYon vom\n\n2. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Andreas zZ EEE A, ohne festen Wohnsitz, gebo-\n\nren am ED 1963 in EEE, zur zeit einstweilen un-\n\ntergebracht,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nw7,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin Marianne Hs\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln vom\n11. Oktober 1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher\nschwerwiegender Straftaten zu zwei langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nFür die zum Nachteil der Nebenklägerin Marianne Hg\nbegangene Tat (schwerer Raub in Tateinheit mit sexueller\nNötigung) ist eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten festgesetzt worden, die in einer 14-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe enthalten ist.\n\nGegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin Revision eingelegt, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechtes begründet.\n\nSowohl mit den Verfahrensrügen als auch mit der Sachrüge wendet sie sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB und die nach ihrer Ansicht zu niedrige Strafe. Materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils\nsieht sie weiter in der Anwendung der SS 63, 67 Abs. 1\nStGB, vor allem aber in der Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).\n\nDie Revision ist unzulässig.\n\nGemäß $S 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil\nnicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge\nder Tat verhängt wird. Die Nebenklägerin kann daher im vorliegenden Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen\nnoch materiellen Rechtes erfolgreich geltend machen, der\nTatrichter hätte beim Angeklagten die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen dürfen, die Auswirkungen der Tat auf das Opfer besser aufklären und zu einer höheren Strafe kommen müssen. Genausowenig kann die Nebenklägerin beanstanden, daß die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde und daß\nvon der Möglichkeit des § 67 Abs. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht wurde. Die Nebenklägerin will auch insoweit ausschließlich eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs. Sie\nbegehrt nämlich statt einer Unterbringung nach § 63 StGB\neine solche gemäß § 66 StGB. Die Revision eines Nebenklägers, die sich gegen die Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung wendet, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor Inkrafttreten des durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) eingefügten § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig angesehen worden\n\n7\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - 3 StR 18/86 -). Da\ndiese Vorschrift die früher weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ausdrücklich beschränkt, besteht\nkein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.\nWortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 400 Abs. 1\nStPO stehen der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen.\nNiemöller\n\nJähnke Theune\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-02/2-str-186-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-02/2-str-186-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.005802+00:00"}}