{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-04-30_2_StR_550_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-30","aktenzeichen":"2 StR 550/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 550/96\n\nRes\n\nvom\n\n30. April 1997\nin der Strafsache\ngegen\nTung Tien NEE, geboren an ME 156 in\nHa,\n\nPhoung Nguyen Tr. geboren am EB 1971\nin Hg,\n\nToan Nguyen S WW. geboren am (EEE 157: in\nU 7\n\nTung vu TH, geboren am EEE 1970 in Hp\n0\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n‚te\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nDr. Bode,\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEREREEEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt as 0)\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Phoung Nguyen\n\nTram\nRechtsanwalt EEE :.: mn\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Toan Nguyen Se»\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gera vom 22. Mai 1996\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tung Tien Nu\n(im folgenden: 9) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Phuong Nguyen\nTr (im folgenden: Tr wegen Körperverletzung mit To-\n\nDie Angeklagten erheben Verfahrensrügen und beanstanden\ndie Verletzung materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben mit\n\nder Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde Hoang\nDaB vor der Wohnung des Angeklagten NED im Einvernehmen\naller Beteiligten mindestens einmal auf den Kopf geschlagen,\nEr wurde dann in die Wohnung gebracht. Der Angeklagte Tr\nstellte sich vor der Wohnung als Wache auf. In der Wohnung\nwurde dem Hoang DB immerfort mit einer Pistole auf den\nKopf geschlagen. Im Einverständnis aller in der Wohnung Anwesenden sollte dann das Opfer in den Wald gebracht und dort\ngetötet werden. Der Angeklagte Trggp kam noch einmal kurz in\ndie Wohnung, um sich eine Zigarette zu holen, sah das Opfer\nauf dem Boden liegen und bezog dann wieder seinen Wachposten\nvor der Wohnung. Hoang Dep wurde nun gefesselt, sein Kopf\nwurde mit einem T-Shirt turbanartig umwickelt und sein Körper in einen Bettbezug gehüllt. Durch die Fesselung waren\ndie Reflexmechanismen des Opfers erheblich beeinträchtigt.\nDer Angeklagte Traggp wurde dann in die Wohnung gerufen und\nmußte zusammen mit anderen das Opfer zu einem Auto tragen\nund in dessen Kofferraum legen. Die Angeklagten se und\nTr fuhren mit dem Wagen weg, der etwa einen Monat später\nmit der Leiche im Kofferraum aufgefunden wurde.\n\nDer Tatrichter stellt darüber hinaus fest:\n\n\"Der Tod des Hoang Df®trat durch eine Mageninhaltsaspiration bei Bedeckung der Atemöffnungen ein. Die Schläge\nauf den Kopf des Hoang DD führten bei ihm zu Hirnfunktionsstörungen bzw. einer Gehirnerschütterung. In Folge dessen mußte er erbrechen. Da seine Reflexmechanismen erheblich\nbeeinträchtigt waren oder er bereits bewußtlos war, atmete\ner sein Erbrochenes ein und erstickte daran. Dies kann bereits geschehen sein, als der Hoang Di noch im Wohnzimmer\n\nauf dem Boden gefesselt lag. Der Tod kann aber auch erst\neingetreten sein, als er bereits im Kofferraum lag. Ein ge-\n\nnauer Todeszeitpunkt kann nicht bestimmt werden.\"\n\nDiese Feststellungen reichen zur Annahme eines Tot-\n\nschlags nicht aus.\n\nDer Tatvorsatz muß im Zeitpunkt der Handlung vorliegen.\nEinen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens)\ngibt es nicht. Er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar.\nDaher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den\ntatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH NStZ\n1983, 452). Handlungen der Angeklagten waren die Schläge und\n\ndie. Fesselung.\n\n: Den Urteilsgründen läßt sich - auch in ihrer Gesamtheit - nicht hinreichend entnehmen, daß die Angeklagten bereits bei den Schlägen Tötungsvorsatz - und sei es auch nur\nbedingten - hatten. Auch bei der Fesselung des Opfers war\nnach den bisherigen Feststellungen nur eine spätere Tötungshandlung vereinbart. Darüberhinaus ist nicht sicher festgestellt, daß die Fesselung des Opfers kausal für dessen Tod\nwar. Durch die Regeln über die Behandlung eines abweichenden\nKausalverlaufs läßt sich das Fehlen eines Tötungsvorsatzes\n\nauch nicht überspielen.\n\nIm Hinblick insbesondere auf die zahlreichen wuchtigen\nSchläge mit der Pistole auf den Kopf des Opfers, von denen\neiner die Kopfschwarte durchtrennte, lag allerdings die Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes schon bei dieser\n\nHandlung sehr nahe. Der Tatrichter hat einen solchen für\ndiesen Tatzeitpunkt gleichwohl nicht festgestellt.\n\nDurch diesen Rechtsfehler wird auch die Verurteilung\ndes Angeklagten Tr erfaßt. Da es sich um dieselbe Tat\nhandelt, können insoweit nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß\ndie Lücken des tatrichterlichen Urteils auch den Schuldspruch bezüglich dieses Angeklagten berühren.\n\nHinzu kommt, daß die Verurteilung des Angeklagten Try\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge auch aus anderen sach-\n\nlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.\n\nDer Tatrichter hält für möglich, daß das Opfer erstickt\nist, weil seine Reflexmechanismen durch die Fesselung erheblich beeinträchtigt waren. Den Urteilsgründen kann zwar entnommen werden, daß dem Angeklagten Tre klar war, daß das\nOpfer geschlagen wird, nicht aber, daß dieser Angeklagte\nwußte, daß das Opfer auch gefesselt und sein Kopf umhüllt\nwerden würde. Dies bemerkte er erst zu einem Zeitpunkt (UA\nS. 16), als das Opfer möglicherweise schon tot war. In den\nUrteilsgründen wird bereits nicht näher dargelegt, daß der\nvor der Wohnung stehende Ängeklagte Tr die \"massive Gewalteinwirkung\" mitbekommen hat; die Zeitdauer der Befassung\nmit dem Opfer läßt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die\nGewaltintensität zu (UA S. 45). Jedenfalls hätte sich der\nTatrichter dazu äußern müssen, daß auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten Tr» nicht bekannten, aber für den\nTodeseintritt möglicherweise kausalen Fesselung der Verwirk-\n\nlichung des Grunddelikts gerade eine ihm eigentümliche (tat-\n\nA\n\nag Ve wor\n\nbestandsspezifische) Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen\nAusgang unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. zur Problematik BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).\nAllerdings liegt hier weder fern, daß den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs angehaftet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997\n- 3 StR 569/96 -; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl.\n\n§ 226 Rdn. 2) noch, daß auch dieser Erfolg grundsätzlich\n\nvorhersehbar war.\n\nDer Senat sieht jedoch auch insoweit davon ab, diese\n\nLücke des tatrichterlichen Urteils selbst zu schließen.\n\nSollte der neue Tatrichter Tötungsvorsatz bereits bei\nden Schlägen bejahen und einen solchen auch bei dem Angeklagten Tr annehmen, würde das Verschlechterungsverbot\nzwar einer Erhöhung der Strafe, nicht aber einer Verschär-\n\nfung des Schuldspruchs entgegenstehen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/2-str-550-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-30/2-str-550-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.848084+00:00"}}