{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-04-09_2_StR_138_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-09","aktenzeichen":"2 StR 138/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _138/97\n\nWen\n\nvom\n\n9. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAmor Ben Salem AUEED zus KB, geboren am EEE\n\n1955 in EWEEMWP (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellem Mißbrauch eines Kindes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 25. November 1996 im Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt\nsechs Sexualstraftaten verurteilt, und zwar wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren zwei Fällen; es hat unter Einbeziehung von Geldstrafen aus mehreren\nzwischenzeitlich ergangenen Urteilen (und Strafbefehlen)\ndrei Gesamtfreiheitsstrafen (fünf Jahre, drei Jahre und vier\nMonate sowie ein Jahr und zehn Monate) gebildet und außerdem\n\nnoch eine Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre) verhängt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\nBei Straftaten der vorliegenden Art, die sich über längere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkeiten\nab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann\ninsgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen.\nDie Zäsurwirkung früherer Urteile kann bewirken, daß die\nEinbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen ausgeschlossen\nist oder daß mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind.\nDas darf aber nicht dazu führen, daß das \"Gesamtstrafübel\"\ndem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht\nwird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden\nSachverhalts, nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Der\nTatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes\nzu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem\nsolchen Maße herabzusetzen, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313;\nBGH, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 2 StR 36/96 -, vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96 -; vom 7. Januar 1997 - 1 StR\n727/96 und vom 14. Februar 1997 - 2 StR 584/96).\n\nDiesen Erwägungen wird das Urteil nicht gerecht. Den\nVerurteilungen liegen sechs Sexualstraftaten zugrunde, die\nder Angeklagte im Zeitraum vom Frühjahr 1993 bis zum 21. Mai\n\n_— mn PR\n\nnn nn\n\nre\n\nDunn munnen nn nn rn\n\n- 4 -\n\n1996 zum Nachteil seiner Tochter Desir&e begangen hat. Der\nUmstand, daß wegen mehrerer früherer Verurteilungen zu Geldstrafen insgesamt 3 Gesamtfreiheitsstrafen gebildet wurden\nund für die Tat vom 21. Mai 1996 noch zusätzlich eine Einzelstrafe zu verhängen war, hat dazu geführt, daß gegen den\nBeschwerdeführer ein \"Gesamtstrafübel\" von 12 Jahren und\nzwei Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Die Höhe\ndieser Sanktion wird dem Schuldgehalt des Gesamtgeschehens\nnicht mehr gerecht; der Bereich schuldangemessenen Strafens\nist damit verlassen. Dieser Rechtsfehler hat sich nicht ausschließbar bereits auf die Bemessung der Einzelstrafen aus-\n\ngewirkt, so daß der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand\n\nhaben kann.\n\nDem schließt sich der Senat an (dazu auch Detter NStz\n1997, 174, 17711. Sp. Ziff. VI sowie BGH, Beschluß vom\n12. März 1997 - 1 StR 63/97). Da die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich auf einem Wertungsmangel beruht, bleiben\ndie Feststellungen insgesamt aufrechterhalten; das schließt\nnicht aus, zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten\n\nergänzende Feststellungen zu treffen.\n\nJähnke Niemöller RiBGH Detter\nist infolge\nUrlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen\n\nJähnke\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/2-str-138-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-09/2-str-138-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.457106+00:00"}}