{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-04-02_2_StR_53_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-04-02","aktenzeichen":"2 StR 53/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 53/97\n\nfoblurec\n\nvom\n\n2. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAkar ÜEEB aus GEB, geboren am EEE 1969 in\nIB (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\nDetter,\nDr. Bode,\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht (EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2.\n\nDas\n\nEinfuhr\n\n‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 1. Juli 1996 mit den Feststellungen,\nausgenommen die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nLandgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\n\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum\n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in\n\nnicht ge\n\nin nicht\n\nringer Menge und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln\n\ngeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychi-\n\natrische\nhängt. N\nwohl der\nausgeset\n\nn Krankenhaus angeordnet und ein Fahrverbot verach den Urteilsgründen hat es die Vollstreckung SO-Freiheitsstrafe als auch der Maßregel zur Bewährung\n\nzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat - teilweise\nauch zugunsten des Angeklagten (S 301 StPO) - Erfolg.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung\ndes Urteils im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, weil die\nFeststellungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten weder die Annahme tragen, seine Steuerungsfähigkeit\nsei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen, noch geeignet\nsind, eine mögliche Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) sicher\n\nauszuschließen.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte Anfang Februar 1995 mit seinem Bekannten T. nach Am-Sterdam, wo dieser etwa 500 Gramm Heroin erwarb und mit Wissen des Angeklagten in dem von ihm gesteuerten PKW nach\nDeutschland verbrachte. Etwa eine Woche später forderte T.\nden Angeklagten auf, ein Päckchen mit etwa 500 Gramm Heroin\nzu einem Landsmann nach Hannover zu bringen. Der Angeklagte\nübergab das Rauschgift weisungsgemäß.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten bei diesem Geschehen erheblich vermindert im\nSinne von § 21 StGB war und führt insoweit aus: Der Angeklagte leide seit Ende Oktober 1995 (richtig wohl: 1994) an\neiner schweren Psychose, Vom Krankheitsbild sei am wahrscheinlichsten von einer akuten polymorphen PySchotischen\nStörung mit einer akuten Belastung (F.23.01 ICD-10) auszugehen. Als Vorläufer dieser Erkrankung seien Wesensveränderun-\n\ngen ab Sommer 1994 zu werten. Ab hier sei eine intensive\n\nHinwendung des Angeklagten zum Islam zu beobachten gewesen.\nEr habe sich immer weniger um seine Familie gekümmert und\nsich überwiegend in türkischen Kaffeehäusern aufgehalten, wo\ner dem Karten- und Würfelspiel verfallen sei.\n\nEr habe sich, als er T. kennenlernte, in einer Lebenskrise\nbefunden, die gekennzeichnet sei von einer vorher nicht vorhandenen Leichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit und Suggestibilität. Den von T. an ihn gestellten Ansprüchen habe er sich\naufgrund dieser krankhaften Situation zunehmend weniger widersetzen können. Für den Tatzeitraum sei von einer Schizophrenie auszugehen, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tat-\n\nzeit sei aber sicher auszuschließen.\n\nDie zur Tatzeit im Februar 1995 beim Angeklagten bestehenden Wesensveränderungen rechtfertigen nicht die Annahme\neiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Erhöhte\nLeichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit und Suggestibilität\nkennzeichnen allein keine Beeinträchtigung im Sinne der\ns§ 20, 21 StGB. Die beim Angeklagten beobachteten Wesensveränderungen stellen vielmehr Eigenschaften und Verhaltensweisen dar, die sich innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und übliche Ursache für ein strafbares Tun\nsein können, ohne daß sie die Einsichts- oder Steuerungsfä-\n\nhigkeit erheblich berühren müssen.\n\nDie Annahme, der Angeklagte leide - sei es im Tatzeitpunkt oder tatsächlich erst seit Oktober 1995 - an einer\nPsychose, ist dagegen nicht mit Tatsachen belegt. Die ICD-10\n\n(10th revision of the International Classification of\n\nDiseases - abgedruckt bei Dilling/Dittmann Der Nervenarzt\n1990, 259, 265 ff.) zählt lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie. Eine Aussage dahin, daß\ndie Schuldfähigkeit eines Täters im Sinne der §§ 20, 21 StGB\nberührt ist, trifft der ICD-10 nicht. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter daher nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen\nauf die Tat darzulegen. Dabei wird es oft unerläßlich sein,\nsich auch mit dem konkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzusetzen. Eine psychische\nErkrankung führt nicht zwangsläufig dazu, daß der Täter generell als vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig anzusehen ist; er ist es außerdem stets nur im Hinblick auf\neine bestimmte Rechtsverletzung (BGHSt 14, 114). Ausführungen hierzu fehlen im Urteil.\n\nWidersprüchlich sind die Darlegungen des Landgerichts\nferner zur angenommenen Art der Erkrankung des Angeklagten.\nBei der von ihm als wahrscheinlich erachteten akuten polymorphen psychotischen Störung nach Ziffer F.23.01 ICD-10\nhandelt es sich um eine solche ohne Symptome der Schizophrenie (vgl. bei Dilling/Dittmann a.a.o0. S. 266). Worauf die\nauch festgestellte Diagnose einer Schizophrenie beruht,\nbleibt offen.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Die Feststellungen belegen nicht, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB sicher ausgeschlossen sind. Der Angeklagte kann nach dem Urteil zur Tatzeit an einer Schizophrenie gelitten haben. Diese Erkrankung kann zur Schuldunfähig-\n\nkeit führen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 109;\nvenzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl., S.\n177 £.). Die bloße Feststellung, daß die Voraussetzungen des\n§ 21 zwar sicher vorliegen, Schuldunfähigkeit aber auszuschließen ist, genügt den Anforderungen in einem solchen\nFall nicht, auch wenn dies unter Berufung auf das entsprechende Ergebnis eines Sachverständigengutachtens geschieht\n(vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 2 Schuldunfähigkeit 1).\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind davon\nnicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende\n\nFeststellungen sind möglich.\nII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Se-\n\nnat auf folgendes hin:\n\n1. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt nur dann vor, wenn der Täter\ndie eigene tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Rauschgift\nohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an\neinen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen\nkann, überträgt (BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 StR\n570/95; Körner BtMG 4. Aufl. Rdn. 665 zu § 29). Dient der\nTatbeitrag dem Umsatz von Betäubungsmitteln, treibt auch der\nKurier entweder selbst Handel oder leistet Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen. Neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann der Besitz von Betäubungsmitteln eigene Bedeutung erlangen (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 3\n\nKonkurrenzen 1 m.w.N.).\n\n2. Das Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\" des\nS 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs bereits dann erfüllt, wenn ein Heroingemisch mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid enthält\n(vgl. BGHSt 32, 162).\n\n3. Ergibt die neue Beweisaufnahme, daß zur Tatzeit beim\nAngeklagten eine Störung im Sinne von § 20 oder 21 StCB vorlag, wäre erneut zu prüfen, ob er in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen ist (S 63 StGB). Die Frage, ob\nvon dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat - der Symptontat - zu\nbeantworten (vgl. BGHSt 27, 246, 248). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist aber die Urteilsfindung (BGHSt\n25, 59, 61; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl., Vorbem. zu SS 61 ff. Rdn. 10). Hingegen ist nicht darauf abzustellen, ob bei einer schon früher erfolgten vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine ent-\n\nsprechende Gefahrenlage bestanden hat.\n\n4. Die Strafzumessung muß gegebenenfalls erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt war, einen minder schweren Fall auch ohne Berücksichtigung des Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes anzunehmen (BGHR\nStGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvoll-\n\nständige 11).\n\nJähnke Niemöller RiBCH Detter ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-02/2-str-53-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-02/2-str-53-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.101510+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-02/2-str-53-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1997-04-02","dockets":["2 StR 53/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-04-02_2_StR_53_97_NA_NA_NA","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.04.1997 – 2 StR 53/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-02/2-str-53-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2.\n\nDas\n\nEinfuhr\n\n‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 1. Juli 1996 mit den Feststellungen,\nausgenommen die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 1997, 383","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:21.101510+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}