{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-03-26_2_StR_88_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"2 StR 88/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 88/97\n\nHamıayut vom\n\n26. März 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo KÜE zus ou EEE, geboren am\nCD 1967 ir ru zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n64\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. März 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n25. Oktober 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der tateinheitlich\nbegangenen versuchten Nötigung schuldig ist.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe in Tateinheit mit Führen\neiner Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt und die Einziehung der Waffe, der Muni-\n\ntion und der Stabtaschenlampe angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß hier tateinheitlich keine vollendete, sondern nur eine\nversuchte Nötigung vorliegt, von der der Angeklagte nicht\nfreiwillig zurückgetreten ist. Die Nötigung war nicht vollendet, weil der Angeklagte nicht einmal einen Teilerfolg\nerreicht hatte, der mit Blick auf sein weitergehendes Ziel\njedenfalls vorbereitend wirkte (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96 -). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen\nkönnen, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß nur\n\nversuchte statt vollendete Nötigung anzunehmen ist.\n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch darin an, daß auszuschließen ist, daß\nder Tatrichter bei Wertung als lediglich versuchte Nötigung\nzu milderen Strafen gelangt wäre. Der Strafrahmen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung sieht\n\nebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor und die\n\nmaßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte des Tatrichters\nhaben ihre Grundlage ausschließlich in der Strafbestimmung\n\ndes § 223 a StGB.\nJähnke Detter Bode\n\nOtten ° Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/2-str-88-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/2-str-88-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.956547+00:00"}}