{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-03-26_2_StR_107_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"2 StR 107/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 55 StGB findet keine Anwendung, wenn das frühere Urteil\nauf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen\n\nenthält. Der Tatrichter hat in diesem Fall einen Härteaus-\n\ngleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen.","text_plain":"53\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 55\n§ 55 StGB findet keine Anwendung, wenn das frühere Urteil\nauf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen\n\nenthält. Der Tatrichter hat in diesem Fall einen Härteaus-\n\ngleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen.\n\nBGH, Beschluß vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 - LG Hanau\n\n53\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 107/97\n\nKanu vom\n\n26. März 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard MD — — _ ] aus Hg, geboren an EEE\n1958 in AU (Polen).\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n53\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hanau voM 27. November 1996 im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern unter Einbeziehung einer Strafe aus\neiner früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich\nals unbegründet im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen hält der\nStrafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat für die dem angefochtenen Urteil\nzugrundeliegende, Anfang 1995 begangene Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Durch rechtskräftiges Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 13. September 1996 war\n\nder Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer zur\nBewährung ausgesetzten Gesamtstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Einzelstrafen waren in diesem Urteil nicht\nfestgesetzt worden. Das Landgericht hat diese Gesamtstrafe\n\"zugunsten des Angeklagten\" als Einzelstrafe behandelt und\nmit ihr unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren\n\neine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.\nDiese Verfahrensweise war rechtlich nicht zulässsig.\n\nDie Gesamtstrafe von acht Monaten konnte weder als Gesamtstrafe noch als Einzelstrafe in die vom Landgericht gebildete neue Gesamtstrafe einbezogen werden. Grundlage für\ndie Bildung einer Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen, die\nkeine bloßen Rechnungsgrößen darstellen, sondern auch bei\nWegfall der Gesamtstrafe fortbestehen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung stehen sie - auch wenn sie in\neiner rechtskräftigen Gesamtstrafe zusammengefaßt waren -\nnach Auflösung dieser Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtstrafenbildung zur Verfügung. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375).\nDer spätere Tatrichter ist aber nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe\naufgrund eigener Erwägungen nachzuholen (BGHSt 41, 374,\n376). Für diese richterliche Entscheidung (BGHSt 4, 345;\n41, 374, 375) fehlt ihm die Zuständigkeit.\n\nDen Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Bedeutung der Einzelstrafen für die Gesamtstrafenbildung wider-\n\nspricht es aber auch - wie es teilweise vertreten wird (OLG\n\nStuttgart NJW 1968, 1731; Vogler in LK StGB 10. Aufl. $S 55\nRdn. 23) - die frühere Gesamtstrafe als solche einzubeziehen, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen\nworden war. Der Tatrichter muß in diesen Fällen die frühere\nGesamtstrafe außer Betracht lassen; andernfalls würde die\nVorschrift des § 55 StGB entgegen dem Gesetz bei der Verhängung ein und desselben Strafübels zweimal angewandt. Allerdings darf der Angeklagte durch die getrennte Aburteilung keine Nachteile erleiden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind auftretende Unbilligkeiten bei der Strafzumessung auszugleichen, wenn eine Gesamtstrafenbildung nach\n\nss 53, 55 StGB aus Rechtsgründen ausscheidet. Der danach\ngebotene Härteausgleich - etwa bei der Unzulässigkeit einer\nGesamtstrafenbildung einer Freiheitsstrafe des allgemeinen\nStrafrechts mit einer Jugendstrafe (BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Härteausgleich 6), bei einer erledigten Strafe, aber\nauch bei einem durch die Zufälligkeit der zäsurwirkung\nübermäßigen Gesamtstrafübel (BGH StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\nzäsurwirkung 10) - ist auch in Fällen der vorliegenden Art,\nin denen Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt und\ndeshalb nicht einbezogen werden können, vorzunehmen, wenn\nnur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu erreichen ist. Gegebenenfalls ist daher die ohne die frühere\nVerurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entspre-\n\nchend herabzusetzen..\n\nDer Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Fall auch beschwert. Da die einbezogene Strafe zur Bewährung ausgesetzt war, wird der Angeklagte durch die nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe\nso gestellt, als ob die Strafaussetzung widerrufen wäre,\n\nohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre.\nAuch die vom Landgericht verhängte Strafe von zwei Jahren\n\nwäre grundsätzlich noch aussetzungsfähig.\n\nDa der neue Tatrichter - unter Berücksichtigung des\nVerschlechterungsverbots - zu prüfen haben wird, ob die vom\nLandgericht verhängte Strafe zum Ausgleich der vom Angeklagten nicht verschuldeten Unmöglichkeit der Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar zu mildern ist, kann auch diese - an sich rechtsfehlerfrei begründete - Strafe keinen Bestand haben. Einer Aufhebung der\nFeststellungen bedarf es nicht, sie sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen. Zusätzliche Feststellungen etwa zur\nFrage einer noch zu prüfenden Strafaussetzung zur Bewährung\n\nkönnen getroffen werden.\n\nJähnke RiBGH Detter ist Bode\ninfolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/2-str-107-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-26/2-str-107-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.896071+00:00"}}