{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-03-21_2_StR_108_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-21","aktenzeichen":"2 StR 108/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"58\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 108/97\n\n& me vom\n\n21. März 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Bernd SEE aus TEE, ort\ngeboren am GENE 199,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 17. Juni 1996 mit den zugehörigen\nFeststellungen im Strafausspruch und insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\n\nin seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1997 ausgeführt\n\nhat:\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge; insoweit erweist sich die Revision als unbegründet i. S. von § 349 Abs. 2 StPO, was auch für die Ein-\n\nziehungsentscheidung zutrifft.\n\nKeinen Bestand haben kann die tatrichterliche Entscheidung, soweit davon abgesehen worden ist, die Frage zu prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nEntziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Zur Erörterung dieser Frage mußte sich der Tatrichter hier gedrängt\nsehen. Denn der Beschwerdeführer konsumiert seit 1992 Kokain, zuletzt bis zu 20 g wöchentlich (UA S. 4); die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach seiner Inhaftierung\nbelegte einen nicht unerheblichen Kokaingenuß für längere\nZeit (UA S. 7). Die verfahrensgegenständliche Tat diente\nauch dazu, den eigenen Rauschgiftkonsum zu finanzieren (UA\nSs. 4, 5). Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatricher prüfen\nund entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu\nsich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.\n\nDie Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen,\n\nwenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben\nsind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober\n1994 - 2 StR 244/94 - und vom 17. April 1996 - 2 StR\n128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht verhindern (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die\nNichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff\nnicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl. BGHSt 38,\n362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den\nAngeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine\ngewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu\nbewahren (vgl. BVerfG Stv 1994, 594), ist nicht ersichtlich.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die\nStrafe milder bemessen hätte, wenn er eine Unterbringung des\nBeschwerdeführers gemäß $S 64 StcB in einer Entziehungsanstalt geprüft und angeordnet hätte. Der Strafausspruch kann\nschon deshalb keinen Bestand haben. Es kommt hinzu, daß\nnicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter\nder Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß nach den Urteilsfeststellungen ein Teil des Kokains, welches der Beschwerdeführer bezogen hatte, zum Eigenverbrauch bestimmt war (UA S.\n5). Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, welche\nMengen des Rauschgiftes jeweils dem Eigenkonsum und dem Handeltreiben zuzurechnen sind. Dieser Umstand hätte aber zur\nBestimmung des Schuldumfanges aufgeklärt werden müssen, da\ndie Schuld eines Angeklagten in dem Maße geringer ist, in\ndem andere Personen - wegen des Eigenkonsums des Angeklagten\n- durch das Betäubungsmittel nicht gefährdet worden sind\n\n58\n\noder werden konnten (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11;\nBGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 5 StR 178/91 - und BGHR BtMG\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-21/2-str-108-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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