{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-03-19_2_StR_619_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"2 StR 619/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 619/96\n\nVorm\n\nvom\n\n19. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Fon aus DEE Jeboren am\nEEE 1950 in 2\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nNiemöller,\nDetter,\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3_ u6\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 31. Mai 1996\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und\nversuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 3. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der\nSachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die\nBemessung der Gesamtstrafe weisen Rechtsfehler auf. Die\nStrafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er\nallein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung\neinen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen.\nDas Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler\nvorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte\nStrafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die\nStrafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein\ngrobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist\n(st. Rspr., z. B. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 3).\n\nEinen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Der\nTatrichter muß nicht alle denkbaren Strafschärfungsgründe\ndarlegen. Er braucht im Urteil nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\n\nRevisionsrechtlich zu beanstanden ist auch nicht, daß\nsich die Einzelstrafen entweder an der unteren Strafrahmengrenze bewegen oder die Mindeststrafe verhängt wurde. Ein\noffensichtlich grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und\nStrafe ist allein deswegen nicht gegeben. Der gesetzliche\nStrafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als auch\ndie denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet aber nicht, daß\n\ndie Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein\nleichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken\nließe (BGH NStZ 1984, 410). Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrige Strafe dennoch angemessen erscheint. Dem Tatrichter steht ein Beurteilungsrahmen\nzu, der einer exakten Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320).\nDie hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde, be-\n\nwegen sich aber noch in diesem Rahmen.\n\nDas gilt im Ergebnis auch für die Gesamtstrafe. Das\nLandgericht hat sie, obwohl sie sich der hier gegebenen unteren Grenze nähert, durch die Bezugnahme auf die für die\nEinzelstrafen maßgebenden Erwägungen, die besondere Hervorhebung der finanziellen Situation des Angeklagten und seiner\nEhefrau sowie den Hinweis auf seine gewichtige Aufklärungs-\n\nhilfe ausreichend begründet.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-19/2-str-619-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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