{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"2 StR 556/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG $S 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nJedenfalls dann, wenn der Täter das Betäubungsmittel und\neine Schußwaffe zugleich verfügbar hält, kommt eine ein-\n\nschränkende Anlegung der Vorschrift nicht in Betracht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG $S 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nJedenfalls dann, wenn der Täter das Betäubungsmittel und\neine Schußwaffe zugleich verfügbar hält, kommt eine ein-\n\nschränkende Anlegung der Vorschrift nicht in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 - LG Frankfurt\n\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 556/96\n\nFrameart a.M- vom\n\n28. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJasmin LE aus OS, senoren am\nGERD 1965 in SB (Bosnien-Herzegowina), zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 19. Februar 1997 in der Sitzung vom 28. Fe-\n\nbruar 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\nDetter,\nDr. Bode,\nRothfuß\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte wei der verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 9. Juli 1996, soweit es den\nAngeklagten Jasmin Li betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbst-\n\nladekurzwaffe schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine \"Schußwaffe\" (gemeint ist: halbautomatische Selbstladekurzwaffe;\nvgl. UA S. 10) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sichergestelltes Heroin und Kokain sowie Mobiltelefone eingezogen und einen Geldbetrag in Höhe von DM 3.800\n\nfür verfallen erklärt.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der\nAngeklagte Mitte Januar 1996 von einem Bosnier 500 g Heroin\nzum Weiterverkauf und 50 g Kokain zum Eigenverbrauch. Neben\ndem Rauschgift übergab der Bosnier ihm einen Revolver zur\nvorübergehenden Aufbewahrung. Der Angeklagte hatte zu diesem\nZeitpunkt bereits Patronen in Besitz, die mit dieser halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verschossen werden können.\nDie Waffe brachte er in seine Wohnung und bewahrte sie im\nselben Regal wie die Patronen auf. Der Angeklagte und sein\nmitangeklagter Bruder Amir, der ebenfalls einen Schlüssel\nzur Wohnung hatte und sich dort häufig aufhielt, hatten vor,\ndas Heroin nach und nach an ihnen bekannte Drogeninteressenten zu verkaufen. Sie mischten in der Wohnung das Heroin mit\nMilchzucker, portionierten es in verkaufsfähige Einheiten\n\nund verpackten diese zum Weiterverkauf in kleine Tütchen.\n\nDie einzelnen Rauschgiftgeschäfte wurden in der Weise eingefädelt, daß die Kunden, die den Angeklagten von der Rauschgiftszene her kannten, ihn über sein Mobiltelefon anriefen\nund das Heroin bestellten. Es wurde jeweils ein Übergabeort\naußerhalb der Wohnung vereinbart, wo man sich zur Heroinübergabe traf. Als einer der Kunden mit bei dem Angeklagten\ngekauftem Heroin festgenommen worden war, rief er im Auftrag\nder Polizei bei ihm an, um angeblich neues Heroin zu bestellen. Sobald der Angeklagte am vereinbarten Übergabeort erschien, wurde er festgenommen. Er führte insgesamt 16 Tütchen mit Heroin und außerdem 6.800 DM Bargeld mit sich, von\ndenen mindestens 3.800 DM aus Rauschgiftgeschäften stammten.\nAnschließend wurde von Polizeibeamten seine Wohnung aufgesucht, wo der Bruder des Angeklagten und ein Bekannter namens MB angetroffen wurden. ME war zu Besuch bei\nden Brüdern LWB und wollte dort Kokain konsumieren. Bei\nder Wohnungsdurchsuchung wurden verschiedene Abpackungen des\nnoch nicht verkauften Heroins, Verpackungsmaterial, weitere\nRauschgiftutensilien sowie die Kokainzubereitung entdeckt,\ndie nur zum Eigenverbrauch bestimmt war. Auf einem Regal neben der Wohnzimmertür wurden Revolver und Munition nebenein-\n\nander liegend aufgefunden.\n\n2. Das Landgericht hat den Straftatbestand des $S 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG als nicht erfüllt angesehen, da der Angeklagte bei der Übergabe des Rauschgifts an seine Abnehmer\nkeine Waffe mit sich geführt habe. Der Tatrichter ist der\nAuffassung, auch der Umstand, daß der Angeklagte in seiner\nWohnung, in der er das Heroin gestreckt, portioniert und\n\nvorrätig gehalten hatte, eine einsatzbereite Schußwaffe auf-\n\nbewahrt hatte, könne nicht zu einer Verurteilung nach § 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG führen. Er ist der Ansicht, daß die Aufbewahrung der Schußwaffe an einem Ort, an dem es niemals zu\neiner persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Käufer und Verkäufer gekommen sei, nicht zur Verwirklichung des Tatbe-\n\nstandsmerkmals des \"Mitsichführens\" ausreiche.\n\nMit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt\ndie Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten\nnach S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\nII.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer rechtfertigen die Ablehnung einer Strafbarkeit nach $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\nnicht.\n\n1. Nach diesem Qualifikationstatbestand wird u.a. mit\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und\n\ndabei eine Schußwaffe mit sich führt.\n\nDiese Voraussetzungen hat der Angeklagte hier erfüllt.\nEr hat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schußwaffe mit sich\n\ngeführt.\n\nEin Mitsichführen liegt dann vor, wenn der Täter die\nSchußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat,\ndaß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR BtMG $S 30 a Abs. 2 Mitsichführen |).\nSetzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht\nes zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende\nUmstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt\n31, 105; BGH NSt2Z 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194,\n197; 13, 259, 260; vgl. auch Herdegen in LK 11. Aufl. § 250\nRdn. 10). Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte die\nSchußwaffe zwar nicht bei der jeweiligen Übergabe des Betäubungsmittels dabei. Dem Angeklagten stand die Schußwaffe mit\ngeeigneter Munition aber griffbereit zur Verfügung, als er -\nzusammen mit seinem Bruder - in der Wohnung das Heroin\nstreckte, portionierte und vorrätig hielt. Dies sind alles\nTeilakte des Handeltreibens, da sie eigennützige, auf den\nUmsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten darstel-\n\nlen.\n\nDamit hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand\ndes § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nach dem Wortlaut verwirklicht.\n\nZu einer vom Wortlaut des Gesetzes abweichenden Auslegung der Bestimmung ist im vorliegenden Fall kein Raum. Dies\ngilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sehr weit ist\nund auch Handlungen erfaßt, die einem Güterumsatz weit vorgelagert sind und die auch keine räumliche Nähe zu dem Ge-\n\ngenstand des Handeltreibens (dem Rauschgift) aufweisen.\n\nSinn der Vorschrift ist, diejenigen Tatmodalitäten unter eine erhöhte Strafdrohung zu stellen, die typischerweise\nbesonders gefährlich sind. Besondere Gefahren scheiden beim\nbloßen Besitz von Betäubungsmitteln aus, auch wenn der Täter\nzugleich eine Schußwaffe hat. Hierauf beruht die gesetzgeberische Entscheidung, den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit einer Schußwaffe nicht einer besonderen Strafnorm\nzu unterstellen. Handeltreiben ist dagegen begrifflich auf\nden geschäftsmäßigen Kontakt mit anderen Personen hin angelegt. Wegen der dabei auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Werte besteht hier typischerweise die Gefahr, daß der\nTäter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt, eine ihm zur\nVerfügung stehende Waffe auch einsetzt (vgl. BT-Drucks.\n12/6853 S. 41) und damit das geschützte Rechtsgut besonders\ngefährdet. Rechtsgut ist die Volksgesundheit; denn Ziel des\nBetäubungsmittelgesetzes ist es, die menschliche Gesundheit\ndes Einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit zu bewahren (vgl. BVerfGE 90, 145, 174). Diesem Ziel dient alles,\nwas dazu geeignet ist, den Umgang mit Betäubungsmitteln zu\nverhindern oder wenigstens zu erschweren. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgüterschutzes rechtfertigt sich deshalb die erhöhte Strafdrohung dadurch, daß das Mitsichführen\neiner Schußwaffe den die Volksgesundheit bedrohenden Umgang\nmit Rauschgift erleichtert und den handelnden Personen einen\n\nbesonderen Schutz verschafft.\n\n2. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG enthält einen qualifizierten abstrakten Gefährdungstatbestand. Gefährlichkeit ist\nhier nicht Merkmal des Tatbestandes, sondern gesetzgeberischer Grund der Strafdrohung (vgl. auch Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. vor § 13 Rdn. 13 a m.w.N.).\n\nIm Hinblick auf Fallgestaltungen, in denen die vom Gesetz angenommene Gefährlichkeit der Tat sich nicht verwirklichen kann, sind im Schrifttum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schuldprinzips, Bedenken vorgebracht worden.\nÜberwiegend wird bei Vorschriften wie § 244 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 oder § 306 Nr. 2 StGB der Tatbestand verneint, wenn die Handlung oder die qualifizierende Begehungsweise absolut ungefährlich ist. So soll § 244 Abs. 1Nr. 1\nStGB dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn es ausnahnmsweise schon an jeder Möglichkeit einer Realisierung der in der\nSchußwaffe liegenden Gefährlichkeit fehlt (vgl. Lackner StGB\n21. Aufl. § 244 Rdn. 2; Zaczyk NStZ 1984, 217 in seiner Anmerkung zu BGH NStZ 1984, 216). Nach Eser (in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 5) kann es an der Gefährlichkeitsvermutung fehlen, wo wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Gefahr eines Waffengebrauchs erfahrungsgemäß\nausgeschlossen werden kann (vgl. auch Lenckner JR 1982, 424,\n427 in seiner Anmerkung zu BGHSt 30, 44). Ruß (in LK\n11. Aufl. § 244 Rdn. 5) hingegen will Ausnahmen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zulassen und betont, daß es zur\nVornahme einer Einzelfallprüfung, ob die erhöhte Gefährlichkeit gegeben ist oder nicht, an jedem brauchbaren Maßstab\nfehlt.\n\n- 10 -\n\nIm Rahmen des § 306 StGB wird vertreten, daß formell\ntatbestandsmäßige Handlungen aus dem Bereich der Strafbarkeit auszuscheiden haben, die wegen der Besonderheit des\nEinzelfalls nach menschlichem Erfahrungswissen mit Sicherheit nicht zu dem schädlichen Erfolg führen können, dessen\nVermeidung dem Gesetzgeber als ratio legis bei der Schaffung\ndes Tatbestandes vorschwebte (vgl. Cramer in Schönke/Schröder aaO SS 306 ff. Vorbem. 3 ff.; Lackner aaO $S 306 Rdn. 1;\nDreher/Tröndle aaO $S 306 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Wolff (in\nLK 11. Aufl. $S 306 Rdn. 4) dagegen lehnt diese Einschränkungen ab, weil sich der gesetzgeberische Wille, die Strafbarkeit der schweren Brandstiftung gerade nicht davon abhängig\nzu machen, ob im Einzelfall tatsächlich Gefahr für Menschenleben bestand, sich im Rahmen zulässiger Generalisierung\n\nhalte.\n\nKeiner der vorgeschlagenen Lösungsansätze (vgl. hierzu\nauch Hilger NStZ 1982, 421, 422) hat sich im Schrifttum\ndurchgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat bisher davon abgesehen, in vergleichbaren Fällen Ausnahmen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut zu schaffen (vgl. BGHSt 30, 44; 33, 133; ferner BGHSt 26, 121, 124; 34, 115, 118; NStZ 1982, 216 und\n420; 1985, 408 und 547).\n\n3. Nach Ansicht des Senats erleichtert die Verfügbarkeit einer Schußwaffe dem Täter den unerlaubten Umgang mit\nBetäubungsmitteln. Der Besitz einer Schußwaffe verschafft\nein Bewußtsein der Sicherheit und Überlegenheit, welches im\nRauschgiftmilieu von existenzieller Bedeutung werden kann.\nSo sind Mißtrauen gegenüber dem Geschäftspartner und Schutz\n\nvor Erscheinungen der Begleitkriminalität oftmals Gebote der\n\nSelbsterhaltung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts\ngilt dies nicht nur dann, wenn der Täter von sich aus in\nKontakt zu Dritten tritt. Daß eine als Heroinhändler bekannte Person im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften von anderen in ihrer Wohnung aufgesucht wird, läßt sich niemals ausschließen. Damit kann sich auch die Gefahr verwirklichen,\nder $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will. Sie ist nach\nAuffassung des Senats darüber hinaus jedenfalls stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffe zugleich\nverfügungsbereit hat. In diesen Fällen treffen das Risiko\nder Entdeckung, Bedürfnisse der Sicherung des Stoffes und\ndie im Waffenbesitz dokumentierte Gewaltbereitschaft des Täters in besonderer Weise zusammen. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift würde in solchen Fällen deshalb den\n\nSinn des Gesetzes verfehlen.\n\nDies zeigt auch der vorliegende Fall. In der Wohnung\ndes Angeklagten befand sich, als die Polizei erschien, ein\nRauschgiftkonsument. Hätte die Polizei den Angeklagten nicht\nan den Übergabeort gelockt, sondern ihn - wie anschließend\nseinen Bruder - in der Wohnung festgenommen, hätte er ohne\nSchwierigkeiten die Schußwaffe einsetzen können. Das Schutzgut Volksgesundheit ist aber besonders gefährdet, wenn sich\nder Täter mittels einer Schußwaffe in Besitz des zum Verkauf\n\nbestimmten Rauschgiftes halten kann.\n\nUnter diesen Umständen ist der Tatbestand des $S 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG objektiv erfüllt.\n\n- 12 -\n\n4. Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein der\nVerfügbarkeit über die Schußwaffe. Der Wille des Täters, die\nWaffe gegebenenfalls einzusetzen, ist wie dargelegt nicht\nerforderlich (vgl. auch BGH StV 1996, 673, 674).\n\nDaß der Angeklagte die Waffe bewußt gebrauchsbereit bei\nsich hatte, liegt beim Mitführen einer Waffe im technischen\nSinne so nahe, daß nähere Ausführungen des Tatrichters hierzu entbehrlich waren (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96 -). Höhere Anforderungen an den Tatrichter bezüglich der Prüfung und Darlegung des subjektiven\nMerkmals des Bewußtseins der Verfügbarkeit der Waffe wird\nman allenfalls dann zu überlegen haben, je ferner die Gefahr\ndes Einsatzes ist und je weniger geeignet und bestimmt zur\nVerletzung von Personen die \"sonstigen Gegenstände\" im Sinne\ndes § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind. Der Senat hat allerdings\n(anderer Ansicht: BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR\n580/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) keinen\nZweifel, daß ein bewußt gebrauchsbereites Mitsichführen\nz. B. auch dann vorliegt, wenn der Täter selbst nicht die\nWaffe trägt, sondern ein ihn begleitender Leibwächter. Denn\nauch dann ist für den Täter die Waffe jederzeit verfügbar,\nsei es, daß er sich diese vom Waffenträger aushändigen läßt,\nsei es, daß dieser auf seine Weisung von der Schußwaffe Ge-\n\nbrauch macht.\n\nDaher hat im vorliegenden Fall der Angeklagte objektiv\nund subjektiv den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\nverwirklicht. Da andere - für ihn günstigere - Feststellun-\n\ngen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch\n\n- 13 -\n\nentsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen;\nder nunmehrige Schuldspruch entspricht im wesentlichen der\n\nAnklage.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nStrafe. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen bleiben je-\n\ndoch bestehen.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-28/2-str-556-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-28/2-str-556-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.574348+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-28/2-str-556-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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