{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-02-26_2_StR_597_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"2 StR 597/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 597/96\n\nvom\n\n26. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Förderung der Prostitution u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n25. Juni 1996 im Schuldspruch geändert und\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte V. ist schuldig der Förderung der Prostitution, des unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nKriegswaffe in Tateinheit mit Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der\nProstitution (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre), unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe:\nein Jahr und sechs Monate), Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr\nund sechs Monate) und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (Einzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren und zwei Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im\nübrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte ohne entsprechende Erlaubnis eine Handgranate jugoslawischer Herstellung vom Typ M 75 und eine Selbstladepistole 9 mm der\nMarke FEG/Walam nebst Munition gleichzeitig in Besitz. Dies\nhat zur Folge, daß diese Taten in Tateinheit stehen, unabhängig davon, daß es sich um Verstöße gegen unterschiedliche\nGesetze (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 b KWKG und $S 53 Abs. 1 Nr. 3a\nWaffG) handelt (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52 a Abs. 1\nKonkurrenzen 1 und 3; KWKG $S 16 Konkurrenzen 2; BGH Beschlüsse vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96, vom 27. September 1996 - 2 StR 297/96 und vom 29. Oktober 1996 - 1 StR\n310/96). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend ge-\n\nändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung\ndes Schuldspruches führt zum Wegfall der Einzelstrafe von\nneun Monaten, die wegen des Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr.\n3 a WaffG verhängt worden ist. Trotz des Wegfalles dieser\nEinzelstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht angesichts\nder noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldgehalt der\nVerstöße gegen das Waffengesetz und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht entscheidend beeinflußt (vgl.\nBGH Beschluß vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 310/96).\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Roth£fuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/2-str-597-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/2-str-597-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.352987+00:00"}}