{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"2 StR 32/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 32/97\n\nAut\n\nvom\n\n14. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim zZ ME , seborener EEE aus Te\ngeboren am EEEEEEEEEED 1953 in warm,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Erfurt vom 27. August 1996 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie die Einziehungsanordnung\n\nbleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährli-\n\ncher Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung in zwei Fäl-\n\nlen, wegen Beleidigung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Tatwaffen nebst Munition wurden ein-\n\ngezogen.\n\nDer Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat\nmit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDie Taten des Angeklagten (u.a. Körperverletzungen\ndurch gezielte Schüsse mit Luftgewehren) richteten sich gegen Nachbarn und Polizeibeamte, von denen er sich grundlos\n\nangegriffen und zu Unrecht verfolgt sieht.\n\nNach Auffassung der - sachverständig beratenen -\nStrafkammer ist der Angeklagte aufgrund einer wahnhaften\nStörung (Paranoia) mit hoher Wahrscheinlichkeit in der\nSteuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und damit nur\nvermindert schuldfähig. \"Zugunsten des Angeklagten ... (ist)\nvom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne\nvon § 21 StGB auszugehen\" (UA S. 23).\n\nIII.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die\nVoraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt\nsind, was aber Voraussetzung für eine Anordnung gemäß S 63\nStGB ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1995\n- 2 StR 179/95 - m.w.Nachw.; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB\n47. Aufl. S 63 Rdn. 4). Die Ausführungen des Tatrichters\ndeuten - auch in ihrer Gesamtheit - darauf hin, daß er nur\nzugunsten des Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähig-\n\nkeit angenommen hat.\n\nEin weiterer zur Aufhebung führender (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 - m.w.Nachw.)\nRechtsfehler ist darin zu sehen, daß das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf\ndie Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit\neine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden\nkann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - 1 StR 674/95 -;\nauch BGHR StGB S$S 63 Zustand 10, 14, 15, 17). Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des S$S 63 StGB rechtsfehler-\n\nfrei angenommen wurden.\n\nDer Tatrichter führt zwar mit der krankhaften seelischen Störung eines der Merkmale des § 20 StGB an. Er beschränkt sich dann aber im wesentlichen darauf, von einer\nkrankhaften Störung (Paranoia), von Verfolgungsideen, querulatorischem Verhaltensmuster und Realitätsverlust des Angeklagten zu sprechen. Die krankhafte Störung (Paranoia) wird\nnicht näher bezeichnet. Die Urteilsgründe machen nicht deut-\n\nlich, ob die vom Tatrichter angenommene Paranoia eine endo-\n\ngene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und damit tatsächlich unter krankhafte seelische Störung einzuordnen ist oder ob die Wahnvorstellungen des Angeklagten zu den\nschweren anderen seelischen Abartigkeiten gehören (vgl.\nhierzu im einzelnen Jähnke LK 11. Aufl. $S 20 Rdn. 24, 37, 38\nund 67). Die Charakterisierung einer Störung als paranoid\nbesagt für sich genommen noch nichts über die Schuldfähigkeit des Angeklagten (vgl. Jähnke aaO Rdn. 38 m.w.N.) und\nreicht als Beurteilungsgrundlage für eine Unterbringung nach\n§ 63 StGB - mag diese nach dem Gesamtzusammenhang auch naheliegen - nicht aus. Die getroffene Anordnung war daher aufzuheben. Da bei der gegebenen Sachlage auch Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist,\nnötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des\nSchuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei\nfestgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen.\nAuch die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung nicht\nberührt (vgl. S 74 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 StGB).\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-14/2-str-32-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-14/2-str-32-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.637925+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-02-14/2-str-32-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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