{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-01-31","aktenzeichen":"2 StR 668/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 668/96\n\nIMansel\n\nvom\n\n31. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSascha BE EB aus ri geboren am ED 1966\n\nin HD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Brandstiftungsdelikten zu\nFreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDer Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet\ndie Verletzung materiellen Rechtes. Seine Revision hat mit\nder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Da die Rügen der Verletzung formellen\nRechtes inhaltlich nicht weitergehen als die Sachrüge Erfolg\nhat, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen\n\nnicht.\nII.\n\nDas Landgericht. hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen.\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angeordneten\nMaßregel (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 2 StR\n419/96 -).\n\nBei den ersten drei Taten ist das Landgericht zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen, daß er alkoholbedingt in\nseinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Bezüglich\nder 4. Tat - bei dieser lag eine Blutprobe des Angeklagten\nvor - hat der Tatrichter \"zugunsten\" (UA S. 17) des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 3,21 0/oo zugrunde\ngelegt und die Voraussetzungen des § 21 StGB letztlich angenommen. Bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt: \"Zwar litt der Angeklagte entweder unter einer Störung im hirnorganischen Bereich\noder an einer Persönlichkeitsstörung, die bei zusätzlicher\nAlkoholkrankheit Spannungszustände verursacht, die einer\nEntladung bedürfen. Jedoch führten diese Umstände weder für\n\nsich genommen, noch in ihrer Gesamtheit zum völligen Ausschluß seines Hemmungsvermögens\" (UA S. 19). Dies greift der\nTatrichter im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des\n\n§ 63 StGB auf und wiederholt, daß der Angeklagte \"unter einer Persönlichkeitsstörung oder einer Störung im hirnorganischen Bereich leidet. Tritt in beiden Fällen der Genuß von\nAlkohol hinzu, führt dies zu einer verstärkten Aggressivitätsneigung und einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit\" (UA S. 23). Die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch den Angeklagten knüpft der\nTatrichter daran, daß \"die psychische Erkrankung des Angeklagten nicht durch den Alkoholkonsum hervorgerufen wird,\nsondern auch ohne Alkoholkonsum vorhanden ist und ihrerseits\nursächlich für die Alkoholkrankheit, und damit hauptursäch-\n\nlich für die begangenen Taten ist\" (UA S. 23).\nIII.\n\nEs kann dahinstehen, ob den Urteilsgründen hinreichend\nzu entnehmen ist, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB\nzweifelsfrei festgestellt sind, was Voraussetzung für eine\nAnordnung gemäß § 63 StGB ist (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1995 - 2 StR 179/95 - m. w. N.; vgl. auch\nDreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4). Es kann ferner\noffenbleiben, ob der Tatrichter eine krankhafte Alkoholsucht, die als länger dauernder Zustand im Sinne des § 63\nStGB in Betracht kommen kann (vgl. hierzu BGHR StGB S 63 Zustand 2, 9) nur - wie der Generalbundesanwalt meint - im Wwiderspruch zu seinen Ausführungen zu $S 64 StGB, wo ein Hang\nzum Alkoholmißbrauch verneint wird, angenommen hat. Das Urteil ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als der Tat-\n\nrichter die \"Störungen\" des Angeklagten, unter denen dieser\nnach Auffassung des Sachverständigen alternativ leidet,\nnicht näher darlegt. Der Tatrichter muß die Auswirkungen der\nStörung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 199 - 1\nStR 674/95 -; auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17).\nDem Revisionsgericht ist ohne diese Darlegung nicht möglich,\nnachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechts-\n\nfehlerfrei angenommen wurden.\n\nDieser Verpflichtung war der Tatrichter im vorliegenden\nFall nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte eine gutachterliche Untersuchung abgelehnt hat. Bei der Anordnung\nnach § 63 StGB handelt es sich um eine Maßregel, die den Betroffenen außerordentlich beschwert. Die Pflicht des Gerichts, sich hierbei sachverständiger Hilfe zu bedienen, beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die Vernehmung des\nSachverständigen, sondern erstreckt sich auch darauf, den\nAngeklagten vom Sachverständigen untersuchen zu lassen. Von\neiner Untersuchung des Angeklagten darf in der Regel nicht\nallein deshalb Abstand genommen werden, weil der Angeklagte\nsich weigert, sie zuzulassen und dabei mitzuwirken (vgl. BGH\nNIW 1972, 348). Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes,\nwenn die verweigerte Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Angeklagten voraussetzt und ihre\nzwangsweise Vornahme gegen seinen Willen aus diesem Grund\nkein verwertbares Ergebnis bringen kann (vgl. BGH NStzZ 1994,\n95, 96). Der Tatrichter hat hier nicht dargelegt, daß eine\nzwangsweise Untersuchung des Angeklagten kein verwertbares\nErgebnis bringen könnte. Zutreffend weist der Generalbundes-\n\nanwalt darauf hin, daß zumindest hinsichtlich einer etwaigen\n\"Störung im hirnorganischen Bereich\" auch bei Anwendung von\nZwang Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Bezüglich\neiner Persönlichkeitsstörung können auch durch länger dauernde Beobachtung Anhaltspunkte für die Beurteilung erlangt\nwerden. Eine Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte\nzur Sache nicht eingelassen hat, könnte allenfalls dann ausnahmsweise als Beobachtungsgrundlage hingenommen werden,\nwenn der Tatrichter im einzelnen mitteilt, weshalb der Sachverständige seine Beurteilungsgrundlage für ausreichend erachtete und dies für das Revisionsgericht nachvollziehbar\n\ndargelegt wird.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zu dem eine Unterbringung rechtfertigenden Zustand im Sinne von § 63 StGB\nsind danach hier unzureichend; die getroffene Anordnung war\ndaher aufzuheben. Da bei der gegebenen Sachlage auch Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschlie-Ben ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung\nauch des Schuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung\n\nausgenommen.\n\nUnabhängig von der gebotenen neuen Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB wird im Hinblick auf § 72 StGB erneut die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) zu prüfen sein, wobei die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bestehen muß (vgl. BVerfG\n\nNStZ 1994, 578).\n\nRiBGH Niemöller ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nJähnke Theune: Jähnke\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-31/2-str-668-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-31/2-str-668-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.966793+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-01-31/2-str-668-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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