{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1997-01-17_2_StR_276_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1997-01-17","aktenzeichen":"2 StR 276/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _276/96\n\nMom\n\nvom\n\n17. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus Dieter K ERBE aus OB, geboren am\nCE 1963 in vo, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a. -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Februar\n1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von S$S 349 Abs. 2 StPO, führt\naber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafzumessungserwägungen der Kammer zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigungen begegnen Bedenken (Fall 4 und 7 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat\nstrafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \"den Geschlechtsverkehr ungeschützt bis zum Samenerguß durchgeführt\nhat, wobei die erfolgte Sterilisation des Angeklagten lediglich Schutz vor ungewollter Schwangerschaft bot\" (UA S. 32).\nAngesichts der während des gesamten Tatzeitraums bestehenden\nfreiwilligen sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu dem\nTatopfer kann es aber an dem erhöhten Schuldvorwurf unter\ndem Gesichtspunkt der Gefahr einer HIV-Infektion fehlen,\nwenn der einverständliche Geschlechtsverkehr üblicherweise\nungeschützt vollzogen wurde (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11). Dafür könnte hier die Sterilisation des\nAngeklagten sprechen, die im Einvernehmen mit dem Tatopfer\nerfolgt ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer bei Berücksichtigung dieses Umstands auf niedri-\n\ngere Strafen erkannt hätte.\n\nAber auch im übrigen werden die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts den Besonderheiten des Falls, die sich\naus der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer\nergeben, insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Sexualdelikte, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und lassen\n\ndie erforderliche Gesamtwürdigung vermissen.\n\nDaß die Zeugin jeweils \"eindeutig und unmißverständlich\nzum Ausdruck gebracht (hat), daß sie einen sexuellen Kontakt\nzu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht wollte\" (UA S. 38)\nund der Angeklagte dies auch wußte (UA S. 39), begründet die\nTatbestandsmäßigkeit der Vergewaltigungen und sexuellen Nö-\n\ntigungen, trägt aber nicht der Tatsache Rechnung, daß die\nZeugin über vier Jahre die Beziehung zu dem Angeklagten aufrechterhielt, Strafanträge wegen angezeigter Vorfälle zurücknahm und dem Angeklagten trotz vorangegangener massiver\nsexueller Attacken - teilweise nur wenige Tage später - immer wieder Zutritt zu ihrer Wohnung gewährte (Fall 8). Es\nliegt nahe, daß das ambivalente Verhalten der Zeugin geeignet war, den Unrechtsgehalt der Taten zwar nicht objektiv,\nso doch aus der Sicht des Angeklagten zu vermindern und seine Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabzusetzen. An der mangelnden Erörterung dieses Umstandes leiden auch die Strafzu-\n\nmessungerwägungen zur Geiselnahme.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung der\nbetroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nHöhe dieser Einzelstrafen sich auch bei der Bemessung der\nvon den Rechtsfehlern nicht unmittelbar berührten Einzelstrafen ausgewirkt hat und hebt den Strafausspruch insgesamt\n\nauf.\n\nJähnke Theune Detter\n\nRothfuß Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-17/2-str-276-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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