{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-10-09_2_StR_419_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-10-09","aktenzeichen":"2 StR 419/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 419/96\n\nHöln\n\nvom\n\n9. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton L Em A„aus Em He, geboren am\nm. GE 1935 in eb (UEEEEED) .\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1996\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden\nist; jedoch bleiben die Feststellungen zu der\nrechtswidrigen Tat des Angeklagten aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer - Schwurgerichtskammer - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit\ndie Tatbestände des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung rechtswidrig und vorsätzlich verwirklicht habe. Die Maßregel wurde gemäß S 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen die Anordnung\nder Unterbringung hat Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zu dem eine Unterbringung rechtfertigenden Zustand der Schuldunfähigkeit im\nSinne von § 63 StGB sind unzureichend und widersprüchlich.\nEinerseits stellt das Landgericht fest, der Angeklagte leide\nan einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (UA S. 21,\n25), andererseits nimmt es an, bei dem Angeklagten liege eine paranoide Psychose vor {UA S. 12, 17) und er \"könne nicht\nmehr die Wende aus der krankhaften Situation zur Realität\nvollziehen\" (UA S. 24, 25). Außerdem begründet das Landgericht die Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes des\nAngeklagten mit einer \"Aufhebung des Realitätsbezugs\" (UA S.\n22, 25) und mit beim Angeklagten auftretenden \"illusionären\nVerkennungen und Wahrnehmungsverzerrungen\" (UA S. 24, 25),\nohne diese Annahme ausreichend mit Tatsachen zu belegen. Aus\nden zur Vorgeschichte der Tat, der Tat selbst und dem Nachtatverhalten getroffenen Feststellungen ergeben sich keine\nhinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige abnorme geistig-seelische Befindlichkeit: Der Angeklagte und seine Ehe-\n\nfrau lebten mit anderen Hausbewohnern in ständigem Streit.\nwährend eines solchen Streits, bei dem der Nebenkläger dem\nAngeklagten Vorwürfe machte und \"wild gestikulierend mit\nhochrotem Kopf auf ihn einschrie\", stach der Angeklagte mit\neinem Messer mehrfach auf den Nebenkläger ein. Als die Polizei erschien, gab er die Tat sofort zu.\n\nDie Anordnung der Unterbringung kann nach allem keinen\nBestand haben. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der rechtswidrigen Tat\n\ndes Angeklagten jedoch nicht, so daß diese bestehen bleiben\nkönnen (vgl. BGHR StGB S$S 63 Gefährlichkeit 21).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird aber zu beachten\nhaben, daß als vom Angeklagten begangene rechtswidrige Tat\nim Sinne des § 63 StGB hier lediglich gefährliche Körperverletzung in Betracht kommen kann, da der Angeklagte - wie das\nLandgericht festgestellt hat - vom Versuch des Totschlags\nfreiwillig zurückgetreten ist (BGHSt 31, 133).\n\nJähnke Theune Gollwitzer\n\nAthing Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-09/2-str-419-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-09/2-str-419-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.063461+00:00"}}