{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-09-27_2_StR_396_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"2 StR 396/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 396/96\n\nKl.\n\nBESCHLUSS\nvom\n\n27. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. ndre w Oi , seboren am. EB 1978 in\n7\n\n2. Christian Be EEE ., geboren am BD. m\n1978 in win.\n\nzu 1. wegen versuchten Mordes\n\nzu 2. wegen versuchter Strafvereitelung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 7. März\n1996, mit Ausnahme der Feststellungen zum äu-Beren Tatgeschehen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten WEB wegen versuchten Mordes zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und den Angeklagten BefB wesen versuchter Strafver-\n\neitelung verwarnt sowie eine Geldauflage gegen ihn festge-\n\nsetzt. Das Tatmesser wurde eingezogen. Mit ihren Revisionen\nrügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts,\nder Angeklagte Wiegand auch des förmlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten WEB erledigt\nsich zwar nicht durch die Teilaufhebung, weil sie sich auf\ndie aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezieht, sie ist aber offensichtlich unbegründet (8 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.\n\na) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten WEB hat\nkeinen Bestand, weil das Landgericht die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht geprüft hat, obwohl\nder festgestellte Sachverhalt hierzu Anlaß gab.\n\nAls der 1ll1jährige P. unter dem Fenster vorbei lief, an\ndem der im Messerwerfen geübte Angeklagte WEB stand,\nschleuderte dieser sein Butterflymesser gezielt und kraftvoll in Richtung auf P. vom zweiten Stock nach unten. Dabei\nnahm er dessen Tod billigend in Kauf. Das Messer drang von\nhinten bis zum Heft in die rechte Schulter des P. ein. Der\nschrie auf, bemerkte das Messer und ging zurück in Richtung\nHauseingang. Nach wenigen Metern sank P. langsam in die\nKnie. In diesem Augenblick erreichte ihn der Angeklagte Baß®-\nEB, der ihm gefolgt war, bemerkte das Messer, führte P.\nins Treppenhaus zurück und setzte ihn auf die Treppenstufen.\nWERE war inzwischen heruntergerannt und hatte sich zu P.\nund Behrens \"gesellt. Die Angeklagten bemühten sich, Hilfe\nherbeizurufen.\" Während Bes nach dem Notarzt telefonierte, blieb WE allein bei P.. Wäre das Messer nicht von\neiner Rippe gebremst worden und wäre der Brustfellraum er-\n\nDs\n\nöffnet worden, hätte P. ohne sofortige ärztliche Hilfe nicht\nüberlebt.\n\nUnter diesen Umständen war es geboten zu erörtern, ob\nder Angeklagte WEBER vom versuchten Mord mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Mangels näherer Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten bei der\nletzten Tathandlung (\"Rücktrittshorizont\") bleibt im Urteil\ndes Landgerichts offen, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte\nWED freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nahm, obwohl ihm diese möglich waren. Selbst wenn der\nVersuch beendet war, hätte das Landgericht aber prüfen müssen, ob der Angeklagte durch eigenes Tätigwerden die Tatvollendung verhindert hat. Nach den Urteilsfeststellungen\nbemühten sich beide Angeklagte, Hilfe herbeizurufen (UA S.\n14).\n\nSollte die neue Hauptverhandlung einen strafbefreienden\nRücktritt ergeben, kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (SS 223 a StGB) in Betracht.\n\nb) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Bei ist\nebenfalls aufzuheben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt\nder versuchten Strafvereitelung wesentlich von der abschlie-Benden Beurteilung der Tat des Angeklagten Wiegand abhängt.\n\nZu den Bedenken des Generalbundesanwalts gegen den\nSchuldspruch wegen versuchter Strafvereitelung ist zu bemerken, daß es bei dem Tatgeschehen eher fern iiegt anzunehmen,\n\nBeiiiimp habe WEB möglicherweise nicht vor Jugendstrafe,\nsondern nur vor anderen jugendrichterlichen Sanktionen bewahren wollen, deren Durchsetzung nicht den Schutz des § 258 StGB genießt (vgl. hierzu BGHR StGB S 258 Abs. 1 Bestrafung\n1; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 2; Dreher/Tröndle StGB 47,\n\nAufl. $S 258 Rdn. 3).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu berücksichtigen\nsein, daß ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der\nStrafvereitelung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der\nVersuch des Angeklagten - etwa aufgrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse - bei Berichtigung seiner Aussage bereits fehlgeschlagen war.\n\nc) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum\näußeren Tathergang können bestehen bleiben.\n\nRiBGH Detter ist wegen\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nTheune Theune Gollwitzer\n\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-27/2-str-396-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-27/2-str-396-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.609967+00:00"}}