{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-09-27_2_StR_270_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"2 StR 270/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 270/96\n\nklug u 4 Bd\n\nvom\n\n27. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Sch EB aus WEB. geboren am EB. Min\n1970 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. September 1996 gemäß S 349 Abs.\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom\n19. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Rüge\neiner Verletzung der SS 247, 338 Nr. 5 StPO Erfolg.\n\nDurch die Sitzungsniederschrift ist bewiesen (S 274\nStPO), daß die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nur \"für die Dauer der Vernehmung\" der Geschädigten\nals Zeugin angeordnet und diese Anordnung \"unbeschadet eventuell drohender gesundheitlicher Folgen bei der Zeugin\" allein auf die Befürchtung gestützt wurde, die Zeugin werde\n\nbei ihrer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die\nWahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Im Anschluß an die in\nAbwesenheit des Angeklagten durchgeführte Vernehmung der\nZeugin wurde der Angeklagte - in Abwesenheit der Zeugin -\nvon dem wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet und ließ, hierzu befragt, durch seinen Verteidiger\nerklären, daß er keine Fragen an die Zeugin habe. Anschlie-Bend wurde in Abwesenheit des Angeklagten über die Vereidigung der Zeugin verhandelt. Anträge hierzu wurden nicht gestellt. Von ihrer Vereidigung wurde gemäß S 61 Nr. 2 StPO\nabgesehen; die Zeugin wurde entlassen und die Verhandlung in\nAnwesenheit des Angeklagten fortgesetzt, ohne daß die Frage\neiner Vereidigung der Zeugin erneut erörtert wurde.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren zu Recht.\nNach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung und\nEntscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nicht zur\nVernehmung im Sinne des S 247 Satz 1 StPO, so daß in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben\nist, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils\nvon der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26,\n218; BGHR StPO S 247 Abwesenheit 3). Das gilt auch, wenn die\nZeugin - wie hier - als Verletzte nach S 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist (vgl. BGH NStZ 1983, 181). Zwar\nkönnte etwas anderes dann gelten, wenn die Abwesenheit des\nAngeklagten keinen wesentlichen Teil der Hauptverhanldung\nbetrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986,\n133; BGHR StPO S 338 Nr. 5 Angeklagter 5). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr wäre hier,\n\nda ein Vereidigungsverbot (3 60 StPO) nicht bestand, in Betracht gekommen, daß der Angeklagte auf eine Vereidigung der\n\nZeugin hingewirkt hätte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Gesetzeseinheit in Form der Spezialität besteht, wenn die Nötigung\nzu sexuellen Handlungen die Vollziehung des außerehelichen\nBeischlafs vorbereiten soll (vgl. BGHSt 33, 142, 146 f£.;\nBGHR StGB § 178 Konkurrenzen 5).\n\nTheune Gollwitzer Detter\n\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-27/2-str-270-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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