{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-09-20_2_StR_289_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-20","aktenzeichen":"2 StR 289/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n2 StR 289/96\nImır\nvom\n20. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig P EEE aus CHE. geboren am W. ED\n1940 in K@B, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\n“ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 18. September 1996 in der Sitzung vom\n20. September 1996, an denen mitgewirkt haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDetter,\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin ae\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt EEE aus GEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n- in der Verhandlung vom 18. September 1996 -,\nJustizobersekretärin @EEw in der Verhandlung,\nJustizobersekretärin Steiner bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 1995 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen einer höheren Anzahl\nvon Taten des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern (in Tateinheit mit anderen Delikten) verurteilt worden ist, als es\ndem nachfolgend beschränkten und neugefaßten Schuldspruch entspricht, wobei\ndie hierauf entfallenden und ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last fallen,\n\n2. der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wie folgt beschränkt und neugefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\na) des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin 66 Fällen, davon in 25 Fällen in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen\nVerwandten und in weiteren 5 Fällen\nin Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,\n\nb) des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Bei-\n\nschlaf zwischen Verwandten in einem\nFall,\n\nc) der Förderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger in einem Fall.\n\n3. der gesamte Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen 150 Sexualstraftaten (sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen, Beischlafs zwischen Verwandten und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) verurteilt worden. Den\nFeststellungen zufolge hat er mit seiner Tochter Patricia,\ngeboren am 25. August 1980, von November 1988 bis 23. Oktober 1994 selbst eine Vielzahl sexueller Handlungen vorgenommen (orale und manuelle Praktiken, ab August 1993 auch Geschlechtsverkehr) und sie darüber hinaus in einzelnen Fällen\ndazu bestimmt, sich mit Besuchern seiner Gastwirtschaft sexuell einzulassen. In den Tatzeitraum fallen zwei amtsgerichtliche Urteile in anderen Sachen, nämlich das Urteil des\nAmtsgerichts Brühl vom 5. November 1990, rechtskräftig seit\ndem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar\n1991, und das - ebenfalls rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 23. August 1991, mit dem unter Einbeziehung der Strafe aus dem Brühler Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht hat deshalb zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet, die\nerste (vier Jahre) aus den Einzelstrafen der früheren Urteile und den Strafen für die vor dem 21. Februar 1991 begangenen 55 Taten, die zweite (sechs Jahre) aus den Strafen für\ndie nach diesem Zeitpunkt verübten 95 Sexualdelikte.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte das Verfahrenshindernis mangelnder Bestimmtheit des Anklagevorwurfs\n\ngeltend; außerdem rügt er Verletzung formellen und mäateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - wie aus der Urteilsformel\nersichtlich - zum Teil Erfolg; zum anderen Teil ist es unbegründet.\n\nII.\n1. Wirksamkeit der Anklage\n\nDie Anklage ist wirksam; sie bezeichnet den Verfahrensgegenstand hinlänglich bestimmt. Welche Angaben dazu erforderlich sind, läßt sich nicht für alle Fallgestaltungen in\n. gleicher Weise entscheiden. Bei einer Vielzahl sexueller\nÜbergriffe gegen Kinder, die oft erst nach Jahren aufgedeckt\nwerden, ist eine Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und genauem Geschehensablauf\nhäufig nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit des Kindes als des regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt\nsind. Bei solchen Serientaten reicht es - zumal sonst erhebliche Lücken in der Strafverfolgung entstehen würden - aus,\ndaß in der Anklage das Tatopfer, die Art und Weise der Tatbegehung in ihren Grundzügen, ein bestimmter Tatzeitraum und\ndie Zahl der den Gegenstand des Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (BGHSt 40, 44, 46 f; BGHR StPO § 200\nAbs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).\n\nDiesen Änforderungen wird die Anklage noch gerecht. Dabei können die Anklagepunkte 3., 4. und 5. (Punkt 6. ist vom\nGericht durch vorläufige Einstellung erledigt worden) von\nvornherein außer Betracht bleiben, weil sie nicht Serientaten, sonderen einzelne Fälle der Verkupplung des Mädchens an\n\nDritte betreffen, die durch Mitteilung des Tathergangs, Angabe der (ungefähren) Tatzeit und namentliche Bezeichnung\nder Personen, die an den sexuellen Handlungen beteiligt gewesen sein sollen, ausreichend konkretisiert sind. Den Bestimmtheitserfordernissen genügen aber auch die Anklagepunkte 1. und 2.. Unter Punkt 1. ist dem Angeklagten vorgeworfen\nworden, seine Tochter in der Zeit von 1988 bis Mitte August\n1994 in mindestens 36 Fällen sexuell mißbraucht zu haben,\nindem er sie unter Androhung massiver Schläge dazu zwang,\nihn im Schlafzimmer bzw. Eßzimmer der elterlichen Wohnung\noral und gleichzeitig manuell bis zum Samenerguß zu befriedigen, wobei er das Mädchen am gesamten nackten Körper, insbesondere an Brust und Geschlechtsteil streichelte; dies\nsoll - wie im Anklagesatz mitgeteilt wird - von 1988 bis\nHerbst 1993 jeweils mindestens zwölfmal in Brühl, dann in\nHöllenthal und (ab August 1992) in CIE seschehen sein.\nUnter Punkt 2. ist dem Angeklagten weiter zur Last gelegt\nworden, in 55 Fällen ab Herbst 1993 in CB und wittlich unter den gleichen Drohungen mit seiner Tochter mindestens einmal wöchentlich, zuletzt am 23. Oktober 1994 in einem Hotel in Ürzig, den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeübt zu haben. Diese Beschreibung der Taten reichte\naus, um den Verfahrensgegenstand zu kennzeichnen; sie vermittelte dem Angeklagten genügende Kenntnis vom Vorwurf, um\nsich hiergegen verteidigen zu können, bestimmte hinlänglich\ndie Grenzen der Untersuchung, bildete eine geeignete Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts und legte\nden Umfang der Rechtskraftwirkung eines daraufhin ergehenden\nUrteils mit zureichender Deutlichkeit fest. j\n\n2. Überschreitung der Anklage\n\nDas Landgericht ist jedoch über die mit der zugelassenen Anklage gezogene Begrenzung des Verfahrensgegenstands\nhinausgegangen, indem es den Angeklagten wegen einer weitaus\nhöheren Anzahl von Einzeltaten, als sie angeklagt worden waren, verurteilt hat. während in der Anklage als eigene sexuelle Mißbrauchstaten des Angeklagten unter Punkt 1. nur 36\nFälle oraler und manueller Praktiken aufgeführt sind, hat\ndas Gericht - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 79) -\ninsgesamt 116 Taten des Oralverkehrs festgestellt und abgeurteilt (diese Zahl steht mit dem Urteilstenor in Einklang:\n>5 und 91 = 146 Taten, abzüglich 30 Taten, von denen 25 Taten eigenen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner\nTochter und 5 Taten Fälle ihrer Verkupplung an Dritte betreffen). Es hat sich dafür auf seine umfassende Prüfungspflicht berufen: Komme \"das Gericht zu der Überzeugung, daß\ninnerhalb des angeklagten, einheitlichen historischen Geschehens eine höhere Anzahl von Straftaten des gleichen, angeklagten Deliktstypus verwirklicht worden ist\", so dürfe\n\"es diese nach vorherigem Hinweis an den Angeklagten\nseiner Verteilung zugrunde legen\" (UA S. 76). Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Die umfassende Prüfungspflicht des Tatgerichts besteht nur innerhalb des Rahmens,\nden die Anklage der gerichtlichen Untersuchung durch Bezeichnung des Tatvorwurfs setzt. Die einzelnen Vorfälle, bei\ndenen der Angeklagte seine Tochter - an verschiedenen Tagen\n- sexuell mißbraucht hat, waren nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch im prozessualen Sinne ($S 264 StPO) selbständige Taten. Das Landgericht hätte mithin eine höhere als\ndie in der Anklage genannte Anzahl von Taten nur aburteilen\n\ndürfen, wenn insoweit Nachtragsanklage (S 266 StPO) erhoben\nworden wäre. Das ist nicht geschehen. Ein bloßer Hinweis auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO)\nreichte nicht aus. Soweit die Aburteilung über die Anklage\nhinausgeht, liegt ein Verfahrenshindernis vor: In diesem Umfang war das Verfahren daher einzustellen (5 260 Abs. 3\nStPO).\n\n3. Beschränkung und Neufassung des Schuldspruchs\n\nDie teilweise Verfahrenseinstellung nötigt zur Beschränkung und Neufassung des Schuldspruchs.\n\nDer Angeklagte bleibt zunächst verurteilt wegen der 36\nTaten des sexuellen Mißbrauchs durch orale und manuelle\nPraktiken in der Zeit von (November) 1988 bis Mitte August\n1994 (Punkt 1. der Anklage). Hinzu kommen 25 Taten, bei denen er einmal im August 1993 und dann von September 1993 bis\nAugust 1994 zweimal monatlich mit seiner Tochter den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat (Punkt 2. der Anklage: dort\nwaren 55 Taten aufgeführt, das Landgericht hatte aber das\nVerfahren bezüglich der über 25 hinausgehenden Taten - ausgenommen war dabei diejenige vom 23. Oktober 1994 in Ürzig -\nvorläufig eingestellt). Weitere 5 Taten betreffen die Fälle,\nin denen der Angeklagte seine Tochter im Frühjahr und Frühsommer 1994 zur Vornahme sexueller Handlungen an Dritte (Gefeller, Christ, Hanio, Braun und Hagen/Hoffmann) verkuppelt\nhat. Daraus ergeben sich insgesamt 66 Taten des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit\nBeischlaf zwischen Verwandten und in weiteren 5 Fällen in\nTateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\n\n(I. 2. a) des Urteilstenors). In diesem Tatbereich hat der\nSenat den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen angesichts teilweiser Verjährung dieses Delikts bereits in der Revisionshauptverhandlung gemäß S 154a StPo\n\nausgeschieden.\n\nDurch die Tat vom 23. Oktober 1994 - Geschlechtsverkehr\nmit seiner damals schon vierzehnjährigen Tochter in einem\nHotel in Ürzig - hat sich der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten schuldig gemacht (I. 2. b) des Urteils-\n\ntenors).\n\nWegen Verkupplung seiner Tochter an drei Türken zur\nVornahme des Geschlechtsverkehrs im Oktober 1994 ist der Angeklagte schließlich der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig; es handelt sich hierbei - entgegen der\nWertung des Landgerichts, das drei Taten angenommen hat - um\neine einzige Tat, da der Angeklagte seine Tochter durch ein\nund dieselbe Handlung veranlaßt hat, den drei Männern zu\nWillen zu sein (I. 2. c) des Urteilstenors).\n\nIll.\n\nDer so beschränkte und neugefaßte Schuldspruch hält dem\n\nRevisionsangriff stand.\nl. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des\ns 265 StPO. Er rügt, das Gericht habe ihm zu spät den Hinweis erteilt, daß er statt wegen der in der Anklage genannten 36 Fälle des sexuellen Mißbrauchs durch orale und manuelle Praktiken wegen 116 solcher Taten verurteilt werden\nkönne: dadurch sei ihm die Verteidigung gegen den erweiterten Vorwurf unmöglich gemacht worden. Diese Rüge bedarf keiner Erörterung mehr; sie ist gegenstandslos, nachdem der Senat das Verfahren, soweit es die \"Mehrfälle\" betrifft, wegen\ndes Verfahrenshindernisses mangelnder Anklage eingestellt\nund den Schuldspruch entsprechend beschränkt hat (oben I. 2.\nund 3.).\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt außerdem Verletzungen des\n\ns 52 StPO bei der Zeugenvernehmung Seiner minderjährigen\nTochter Patricia (des Tatopfers). Für die Vernehmung des\nzeugnisverweigerungsberechtigten Kindes in der Hauptverhandlung habe es - so macht er geltend - an der hierzu erforderlichen Zustimmung des Ergänzungspflegers gefehlt, weshalb\ndie Aussage einem Verwertungsverbot unterliege; auch sei der\nErgänzungspfleger vor dieser Aussage nicht über sein Entscheidungsrecht belehrt worden (S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO),\nmöglicherweise hätte er aber nach Belehrung seine Zustimmung\n\nverweigert.\n\nDiese beiden Rügen sind jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDer Tatsachenvortrag der Revision reicht nicht aus, um ihre\nBegründetheit beurteilen zu können. Mitgeteilt wird in der\n\nRevisionsbegründungsschrift nur, daß\n\nam 24. November 1994 das Vormundschaftsgericht auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft eine Ergänzungspflegschaft für die Zeugin angeordnet, das Kreisjugendant Bernkastel-wittlich zum Pfleger bestellt\nund als Wirkungskreis der Pflegschaft die Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht des\nKindes im Ermittlungsverfahren bestimmt hat,\n\nam selben Tag der Ergänzungspfleger sich mit der\nVernehmung des Kindes einverstanden erklärt und\nder im Ermittlungsverfahren tätige Richter diese\nVernehmung durchgeführt hat, und\n\ndie Mitteilung des Hauptverhandlungstermins an den\nErgänzungspfleger die Bitte enthielt, dafür Sorge\n\nzu tragen, daß die Zeugin \"möglichst zu den Terminen begleitet wird\" und ein Mitarbeiter erscheint,\nder im Rahmen der Ergänzungspflegschaft \"die Auf-\n\ngaben des Pflegers wahrnimmt\",\n\nKeine Angaben enthält die Revisionsbegründung dagegen\nüber Datum, Präsenz, Ablauf und Einzelumstände der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung; dessen hätte es\naber bedurft. Möglicherweise war das Tatgericht zu diesem\n= von der Revision nicht mitgeteilten - Zeitpunkt auf\nGrund des persönlichen Eindrucks von der inzwischen älter\ngewordenen Zeugin zu der Einschätzung gelangt, daß sie eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes besaß, was bei einer womöglich schon\nFünfzehnjährigen naheliegt (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg,\nStPO, 24. Aufl. § 52 Rdn. 28); solchenfalls wäre eine Zu-\n\n48\n\nstimmung des Ergänzungspflegers zur Vernehmung entbehrlich\ngewesen (S 52 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 20, 234 f). Daß\nder die Ergänzungspflegschaft anordnende und damit die\nVertretung des Kindes regelnde Beschluß des Vormundschaftsgerichts auch für das Tatgericht bindend war, hätte\ndaran nichts geändert. Selbst wenn aber wegen etwa noch\nfortbestehenden Reifemangels der Zeugin die Zustimmung des\nErgänzungspflegers erforderlich gewesen wäre, könnte im\nFalle der Anwesenheit von Vertretern des Kreisjugendamts\n\n- hierzu enthält die Revisionsbegründung ebenfalls keine\nAngaben - die Zustimmung darin erblickt werden, daß diese\nVertreter die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung widerspruchslos geschehen ließen; eine solche Deutung\nihres Verhaltens läge hier umso näher, als der Ergänzungspfleger bereits der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hatte und kein\nGrund dafür ersichtlich ist, weshalb für die Vernehmung\nder Zeugin in der Hauptverhandlung eine gegenteilige Entscheidung in Betracht gekommen sein könnte. Nach dem insoweit unvollständigen Revisionsvorbringen sind diese Möglichkeiten, bei denen weder unter dem Gesichtspunkt des\nZustimmungserfordernisses noch unter dem des Belehrungsgebots ein Verfahrensfehler gegeben wäre, nicht auszuschlie-\n\nßen.\n2. Sachrügen\n\nAuch die Sachrügen dringen nicht durch. Der beschränkte und neugefaßte Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung keinen\n\nrechtlichen Bedenken. Nicht zu folgen ist der von der Revision vertretenen Ansicht, die im Urteil wiedergegebenen\nBekundungen der Zeugin seien zu unbestimmt, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Hat ein Opfer von Serientaten als Zeuge deren erste in einer Weise geschildert, daß alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes durch konkrete Tatsachen hinlänglich belegt sind, so kann seine zusätzliche Bekundung, es\nsei auch danach zu einer bestimmten oder - durch Festlegung des zeitlichen Rahmens und Angabe der Häufigkeit -\nbestimmbaren Anzahl weiterer ebensolcher Vorfälle gekommen, eine hinreichende Grundlage für die entsprechende\nÜberzeugung des Tatgerichts bieten und demgemäß die Verurteilung des Angeklagten auch wegen der weiteren Taten\nrechtfertigen. So verhielt es sich hier. Daß solche Zusatzbekundungen des Zeugen wegen ihres pauschalen Charakters mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind, hat das\nTatgericht - wie die Urteilsgründe ergeben - erkannt und\nbeachtet.\n\nIV.\n\nDer Strafausspruch kann wegen der Beschränkung des\nSchuldspruchs nicht bestehen bleiben. Es ist auch nicht\nauszuschließen, daß sich die Annahme einer überhöhten Zahl\nvon Taten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat.\nDaher läßt der Senat, nachdem der Schuldspruch eine beträchtliche Beschränkung erfahren hat, keine der Finzelstrafen bestehen, sondern hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Die zugehörigen Feststellungen werden hiervon\n\n4\n\nnicht berührt; sie bleiben aufrechterhalten, ergänzende\n\nFeststellungen können getroffen werden.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das nunmehr sachbefaßte Tatgericht wiederum zwei Gesamtstrafen zu bilden haben. Dabei stellt sich die Frage, wie die 36 Einzeltäten\ndes sexuellen Mißbrauchs durch orale und manuelle Praktiken (Punkt 1. der Anklage), die teilweise vor und teilweise nach dem 21. Februar 1991 (als dem maßgebenden Zeitpunkt der Zäsur, vgl. oben I.) liegen, den beiden Gesamtstrafen zuzuordnen sind. Der Senat entscheidet diese Frage\nunter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Angeklagten in Brühl, Höllenthal und CEEEB und der dort jeweils verübten zwölf Taten dahin, daß 16 dieser Taten zur\nersten Gesamtstrafe, die weiteren 20 zur zweiten Gesamtstrafe gehören. Die erste Gesamtstrafe ist demgemäß aus\nden Strafen für 16 Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und den einzubeziehenden Strafen (Urteile der Amtsgerichte Schleiden und Brühl) zu bilden, die zweite aus den\nStrafen für die übrigen Taten (50 Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in teilweiser Tateinheit mit anderen\nDelikten, wie in I. 2. a) des Urteilstenors bezeichnet,\nund die in I. 2. b) und c) erfaßten 2 weiteren Taten).\n\nFür die Bemessung der Gesamtstrafen wird schließlich\nnoch auf BGHSt 41, 310 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 2Zäsurwirkung 10 hingewiesen.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\n\nDetter Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-20/2-str-289-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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