{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-09-13_2_StR_423_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-13","aktenzeichen":"2 StR 423/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 423/96\n\nKelı\n\nvom\n\n13. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCemal A EEE . in der Bundesrepublik Deutschland ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am@. EEE 1966 in See\n(TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n(13\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. September 1996 gemäß S 346 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Köln vom\n17. Juli 1996, mit dem die Revision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai\n1996 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt\ngemäß S 64 StGB abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nEn\nIn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat\nseine Revision als unzulässig verworfen, da es der Auffassung war, der Angeklagte habe das Rechtsmittel nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet.\n\nAuf den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten\nwar dieser Beschluß aufzuheben, da der Angeklagte seine Revision gegen das am 10. Mai 1996 verkündete Urteil bereits\nbei Einlegung des Rechtsmittels am 13. Mai 1996 durch Erhebung der Sachrüge begründet hatte.\n\nSeine Revision hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Urteil ist jedoch\ninsoweit aufzuheben, als das Landgericht es abgelehnt hat,\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Der Generalbundesanwalt hat\nhierzu ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand haben kann das Urteil aber insoweit,\nals der Tatrichter es abgelehnt hat, die Unterbringung’ des\nBeschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\nanzuordnen. Die dafür gegebene Begründung, der Beschwerdeführer habe die Tat \"unter Drogeneinfluß... spontan in einer\nAusnahmesituation begangen\" und es bestehe \"daher nicht die\nGefahr, daß der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen wird\" (UA S. 21), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Beschwerdeführer ist seit 1989 drogenabhängig; zur\nTatzeit lag sein Konsum bei 1 1/2 Gramm Heroin täglich (UA\nSs. 5). Die verfahrensgegenständliche Tat diente auch der Beschaffung von Geld für Drogenkäufe (UA S. 9, 15, 17). Unmittelbar nach der Tat spürte der Beschwerdeführer so starke\nEntzugserscheinungen, daß er seine Flucht nicht fortsetzen\nkonnte, sondern sich in Tatortnähe verstecken mußte, wo er\nmit der Beute alsbald festgenommen werden konnte (UA S. 11,\n12). Im Hinblick auf die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers hat der sachkundig beratene Tatrichter bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach $S 21\nStGB bejaht (UA S. 15). Die Strafkammer selbst hält eine\nDrogentherapie für angebracht und verweist den Beschwerdeführer auf Therapiemaßnahmen im Rahmen von § 35 BtMG (UA S.\n20).\n\nBei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Annahme, es\nbestehe nicht die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines\nHanges auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwerde, nicht nachvollziehbar; diese Gefahr hat sich im vorliegenden Tatgeschehen geradezu exemplarisch dokumentiert,\nund anhand der Urteilsgründe ist nicht ersichtlich, daß und\nweshalb diese Gefahr künftig nicht mehr bestehen sollte. Die\nUnterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb zwingend anzuordnen (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB S$S 64 Ablehnung 5, 7\nund 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR\n244/94 -; 22. November 1995 - 2 StR 573/95 - und vom\n17. April 1996 - 2 StR 128/96), sofern eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer von seinem Hang\nzu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem\n\n43\n\nRückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV\n1994, 594). Ob die letztgenannte Voraussetzung in der Person\ndes Beschwerdeführers vorliegt, läßt sich den Urteilsgründen\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen; dazu bedarf es noch der tatgerichtlichen Aufklärung, so daß eine\neigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht gemäß\n\n§ 354 Abs. 1 StPO nicht ergehen kann. Die Tatsache, daß nur\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal\ndie Revision die Nichtanwendung des S 64 StGB von ihrem\nRechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre\n\n(vgl. BGHSt 38, 362).\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Tatrichter hat im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und die Beute nahezu 40.000,- DM\nbetrug, eine außerordentlich maßvoll bemessene Rechtsfolge\nverhängt. Daß sie im Falle der Unterbringung nach 5 64 StGB\nnoch milder ausgefallen wäre, ist auszuschließen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-13/2-str-423-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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