{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-09-13_2_StR_395_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-13","aktenzeichen":"2 StR 395/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 395/96\n\nRadedyut\n\nvom\n\n13. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mhamed T En 7 A„caus TEE am ME, geboren im\nJahre 1960 in NEEEB (Marokko), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\n2. Ali M EB , in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am @. EEE 1965 in NAEEB\n(Marokko),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2.\n\n4%\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 13.\n\nSeptember 1996 gemäß S 349 Abs.\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten TBB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 27. Februar 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mei\n\nwird das genannte Urteil - soweit es ihn\n\nbetrifft - mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit eine Entschei-\n\ndung zur Frage der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2 und 4 StPO be-\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten T&BEB ist im Sinne von\n5 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Den Angeklagten MB hat das Landgericht wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Heroin eingezogen. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen\n\nund materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist\ndas Urteil jedoch, soweit es das Landgericht unterlassen\nhat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte\ngemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen\nist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden\nFalle auf.\n\nDer Angeklagte konsumierte nach seinen eigenen Angaben\nab 1994 Kokain und dann auch Heroin, das er rauchte. Seit\nMitte 1994 vermittelte er Rauschgift gegen Provision. Er\nhielt sich hauptsächlich in Frankfurt am Main auf, weil er\nhier leichter an Rauschgift gelangen konnte. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt, für den Fall,\ndaß die Strafkammer zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit nicht für gegeben ansehe, die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt am Main zum\n\nBeweis dafür als Zeugin zu vernehmen, daß der Angeklagte bei\nseiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt Rauschgiftentzugserscheinungen hatte und in den darauffolgenden Wochen\nwegen einer bis zur Festnahme bestehenden Drogensucht behandelt werden mußte. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag\nzurückgewiesen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Es sei durchaus\nmöglich, daß der Angeklagte Entzugserscheinungen hatte und\nwegen Drogensucht behandelt wurde; dies besage aber nichts\ndarüber, ob er deswegen zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Aus den Angaben der Polizeibeanmten und der Einlassung des Angeklagten zu seinem Lebenslauf\nund dem eigenen Heroinkonsum ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Tat eine Rauschgiftsucht bei der Motivbildung im Vordergrund gestanden haben könnte und daß der\nAngeklagte derart vom Rauschgift abhängig war.\n\nDa eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben wurde,\nkann offen bleiben, ob der Hilfsbeweisamtrag zu Recht abgelehnt wurde. Aus sachlich-rechtlicher Sicht machen diese Erwägungen jedoch deutlich, daß das Landgericht der geltend\ngemachten behandlungsbedürftigen Drogensucht und Entzugserscheinungen des Angeklagten nicht die im Hinblick auf § 64\nStGB gebotene Bedeutung beigemessen hat. Ob die Tat des Angeklagten in einem Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ihre Wurzel findet (vgl. hierzu BGHR StGB S 64\nAbs. 1 Hang 2 m. w. N.), läßt sich nur beurteilen, wenn hinreichende Feststellungen zur Sucht und etwaigen Entzugserscheinungen getroffen werden. Das ist hier indessen nicht\ngeschehen, weil die nach der Festnahme des Angeklagten aufgetretenen Symptome außer Betracht gelassen wurden. Die Vor-\n\naussetzungen für eine Maßregelanordnung sind daher nicht\nauszuschließen und bedürfen einer erneuten Prüfung.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt\n37, 5 £.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38,\n362).\n\nDer Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei\nAnordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt\nhätte.\n\nRiBGH Niemöller und RiBGH Detter sind\n\nwegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.\n\nJähnke Jähnke\n\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-13/2-str-395-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-13/2-str-395-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.148814+00:00"}}