{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"2 StR 426/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"uf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 426/96\n\ndihlkausn\n\nvom\n\n11. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd W Em , geborener Hm, aus 1 EEE,\ngeboren am EB. EEE 1961 in oe,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. September 1996 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, wird abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 8. Mai 1996\nwird auf seine Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag ausgeführt:\n\n\"Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig erhoben ist, da\nder Antragsteller entgegen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht\nmitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist jedenfalls unbegründet,\nda den Angeklagten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Aus der Begründung zum Wiedereinsetzungsamtrag\nergibt sich, daß der Verteidiger den Angeklagten nicht zu\neiner Rücksprache erreichen konnte, weil der Angeklagte\nortsabwesend war, ohne den Verteidiger über seinen Aufent-\n\nhalt zu informieren. Damit ist die Fristversäumnis dem Angeklagten selbst zuzurechnen, denn er hätte, wenn er einen\nVerteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt, dafür\nSorge tragen müssen, daß er für den Verteidiger für mögliche\nRücksprachen erreichbar ist. Ist das, so wie hier, nicht der\nFall, beruht die Fristversäumnis nicht allein auf dem Verschulden des Verteidigers, sondern hauptsächlich auf dem des\nAngeklagten. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nist in einem solchen Fall kein Raum.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDie Revision des Angeklagten wurde damit nicht recht-\n\nzeitig begründet und ist deshalb unzulässig.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/2-str-426-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/2-str-426-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.888924+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-09-11/2-str-426-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1996-09-11","dockets":["2 StR 426/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.09.1996 – 2 StR 426/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/2-str-426-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, wird abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 8. Mai 1996\nwird auf seine Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:11.888924+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}