{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-09-11_2_StR_387_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"2 StR 387/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 387/96\n\nvom\n\n11. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin LED „aus Im OU, geboren am ER. Em\n1959 in EEEEEEEEED-\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n{N\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 11. September 1996 gemäß SS 46, 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und\nseine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. März 1996 werden\nauf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n6. August 1996 ausgeführt:\n\n\"Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls haben der\nAngeklagte und sein Verteidiger auf eine förmliche Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels\n\nverzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam:\n\nDie Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist wirksam; sie kann nicht widerrufen, angefochten\noder sonst zurückgenommen werden (BGH in NStZ 1984, 181).\nDie im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu\nder sicheren Feststellung, daß der Angeklagte bei Abgabe der\nVerzichtserklärungen verhandlungsfähig war. Eine dauernde\nVerhandlungsunfähigkeit liegt offensichtlich nicht vor. Auch\nfür eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der\nAbgabe der Erklärungen gibt es keinen Anhaltspunkt. Die\n\nStrafkammer und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Ansatzpunkte für Zweifel zu entnehmen. Die\nHauptverhandlung hat lediglich 1 1/2 Stunden gedauert und\nstellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch keine besonderen Anforderungen an den\ngeständigen (UA S. 3) Angeklagten. Unter diesen Umständen\nist die Behauptung, der Angeklagte sei am Ende der Verhandlung so erschöpft und verwirrt gewesen, daß er die Bedeutung\nder Verzichtserklärungen nicht habe erfassen können, offen-\n\nsichtlich eine unzutreffende Schutzbehauptung.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/2-str-387-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/2-str-387-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.873327+00:00"}}