{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-08-21_2_StR_263_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-08-21","aktenzeichen":"2 StR 263/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 263/96\n\nfol\n\nvom\n\n21. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOrhan GEB aus KÜMR, geboren am @. EB 1972 in\n7\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDetter,\nAthing\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus MB\nals Vertreter der Nebenklägerin En EEEEB.\n\nJustizobersekretärin me\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 10. November 1995\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10:000 DM nebst Zin-\n\nsen verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Zuerkennung des Schmerzensgeldes.\n\nDie Urteilsgründe enthalten die wesentlichen Umstände,\ndie für die Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend\nsind. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfordert regelmäßig die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (vgl. BGHR StPO S$\n-403 Anspruch 3; § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; BGH Beschlüsse\nvom 18. Mai 1994 - 2 StR 208/94 und vom 13. Dezember 1995 -\n'2 StR 637/95). Offenbleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in\n\ndenen die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigten nicht erforderlich\nist (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und 4) oder\nob derartige Angaben für die gerechte Festsetzung eines\nSchmerzensgeldes immer \"unabdingbar\" sind (vgl. BGH Beschluß\nvom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96).\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte in einem festen Arbeitsverhältnis steht und ein geregeltes Einkommen für sich und seine Familie hat (UA S. 4).\nDie zur Tatzeit 20 Jahre alte Geschädigte ist schwerstbehindert, kann einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und lebt\nim Haushalt ihrer Eltern (UA S. 6/7). Diese Feststellungen\nhinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beteiligten genügen hier. Das Landgericht mußte sich, da die besondere Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten und die gravierenden\n\nFolgen für die Nebenklägerin im Vordergrund standen, nicht\nZu weiteren Ausführungen über die Einkommensverhältnisse gedrängt sehen (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4).\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\n\nDetter Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/2-str-263-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/2-str-263-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.957683+00:00"}}