{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-08-21_2_StR_212_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-08-21","aktenzeichen":"2 StR 212/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 212/96\nvÜgıburg\n%\n\nvom\n\n21. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUme DD „aus KO, seboren am GR. EEE\n\n1960 in EBEEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\nGollwitzer,\nDetter,\nAthing,\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ®# aus EEE EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin w aus Em,\nRechtsanwalt WB aus ie\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizobersekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 14. Dezember 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Nebenkläger, die mit ihrer Revision die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügen, erstreben eine Verurteilung wegen\nMordes. Ihr zulässiges Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts nahm der verheiratete Angeklagte Anfang 1994 eine intime Beziehung mit\ndem späteren Tatopfer Carmen N. auf. Diese hatte die Erwartung, mit dem Angeklagten eine Familie zu gründen, was ihm\nauch bewußt war. Obwohl er selbst an seiner Ehe festhalten\nwollte, offenbarte er dies gegenüber Carmen N. nicht. Für\nihn stand der sexuelle Kontakt im Vordergrund. Bei dem Angeklagten besteht eine gravierende Triebabweichung in Form ei-\n\nner sadistischen Neigung. Seine Ehefrau lehnte sado-masochi -\nstische Praktiken strikt ab. Auch Carmen N. hätte keine entsprechenden Neigungen, war aber dem Angeklagten zuliebe und\nin der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft bereit, die\nschmerzhaften Sexualpraktiken an sich zu erdulden.\n\nEtwa ab Sommer 1994 versuchte der Angeklagte, sich aus der\nBeziehung mit Carmen N. zurückzuziehen. Er tat dies aber\nnicht offen, sondern versuchte, das Verhältnis \"einschlafen\"\nzu lassen, indem er Carmen N. wiederholt versetzte. Andererseits bestärkte er aber wieder ihre Erwartung auf eine gemeinsame Zukunft, so daß sie seine Absicht zunächst nicht\n\nerkannte.\n\nBedenken kamen Carmen N. am Nachmittag des 9. August\n1994. Sie rief den Angeklagten noch am gleichen Abend gegen\n23.00 Uhr zu Hause an und forderte ihn zu einem Treffen auf.\nDer Angeklagte, der im Verlauf des Abends mehrere Flaschen\nBier getrunken und eine Blutalkoholkonzentration von 1,29\no/oo hatte, holte sie gegen 23.30 Uhr mit seinem PKW ab und\nfuhr mit ihr zu einem Waldstück. Bereits während der Fahrt\nerklärte er ihr, daß er die Beziehung beenden wolle. Carmen\nN. war damit nicht einverstanden. Als der Angeklagte den PKW\nauf einem Waldweg angehalten hatte, verließ sie das Fahrzeug. Der Angeklagte folgte ihr und es kam zu einer heftigen\nAuseinandersetzung, in deren Verlauf Carmen N. ihn beschimpfte und auch herabsetzende Bemerkungen über seine Ehefrau machte. Der Angeklagte kehrte mit der Bemerkung \"leck\nmich am Arsch\" zunächst verärgert allein zum PKW zurück. Da\nCarmen N. ihm nicht folgte, ging er einige Minuten später\nwieder zu ihr. Als sie sich unaufgefordert entkleidete und\nihre Arme um ihn legte, stieß er sie brüsk von sich. Auf\n\ndiese Zurückweisung begann sie ihn erneut wütend zu beschimpfen, wobei sie wiederum beleidigende Äußerungen über\nseine Ehefrau und auch seine Tochter machte. Außerdem versetzte sie ihm zwei Ohrfeigen. Sie drohte ihm schließlich\nan, seine sexuellen Neigungen zu offenbaren und auch die vom\nAngeklagten gefertigten Videoaufnahmen ihrer sado-masochistischen Praktiken herumzuzeigen. Der Angeklagte entschloß\nsich nunmehr, Carmen N. zu töten. Maßgeblicher Beweggrund\nhierfür war zum einen, daß eine Offenbarung aus seiner Sicht\nzum Scheitern seiner Ehe führen würde. Darüber hinaus wollte\nder Angeklagte, der ein hohes soziales Anerkennungsbedürfnis\nhat, verhindern, daß seine sexuellen Neigungen gegenüber\nDritten bekannt werden. Er fürchtete um seine soziale Akzeptanz. Zusätzlich erregt über das Verhalten von Carmen N.,\nwas aber für den Tatentschluß nur noch unwesentliche Bedeutung hatte, stach er dreimal mit einem mitgeführten Taschenmesser auf sein Opfer ein. Er fügte ihr jeweils tödliche\nVerletzungen am Hals und im Brustbereich zu, an denen sie\ninnerhalb kürzester Zeit starb. Postmortal trennte er ihr\nsodann die Brüste ab, schnitt den Venushügel und die rechte\ngroße Schamlippe heraus und öffnete ihren Unterbauch.\nAnschließend versteckte er die Leiche im Wald und nahm die\n\nKleidung der Toten an sich.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht nimmt an, daß\nder Angeklagte (nur) bei der Tötung durch einen Affekt in\nseiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.\nDurch die Tötung sei sodann seine sexuelle Devianz durchgebrochen und habe sich in der Verstümmelung der Geschlechts-\n\norgane manifestiert.\n\nDie Kammer meint, der Angeklagte habe nicht aus \"sonst\nniedrigen Beweggründen\" im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt. Dies stützt sie zum einen auf die starke affektive\nAnspannung des Angeklagten bei der Tatausführung. Zudem sei\nnicht feststellbar, daß die Tötung allein oder ganz wesentlich dadurch motiviert gewesen sei, einen Störfaktor seiner\nEhe zu beseitigen. Allein dieses Motiv wäre aber als niedriger Beweggrund einzuordnen. Der Tatentschluß des Angeklagten\nberuhe vielmehr auf einem Motivbündel, er habe wesentlich\nauch zur Wahrung seiner sozialen Akzeptanz gehandelt und\nteils aus affektiver Erregung heraus.\n\nII.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Tötung aus\n\"sonst niedrigen Beweggründen\" abgelehnt hat, hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht geht zwar rechtsfehlerfrei davon\naus, daß in Fällen, in denen das Handeln des Täters verschiedenen Motiven entspringt, der Beweggrund zu ermitteln\nund zu bewerten ist, der der Tat ihr Gepräge gegeben hat\n(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25).\nInnerhalb dieser Prüfung hat das Landgericht jedoch nicht\nalle Umstände berücksichtigt, die für eine Beurteilung der\nBeweggründe insgesamt als niedrig von Bedeutung sein können.\nEs hat die Beweggründe des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß der Angeklagte mit der Tötung der\nGeliebten seine Ehe retten wollte.\n\nEine intakte Ehe, die es aus Sicht des Angeklagten zu\nschützen galt, gab es zum Tatzeitpunkt aber bereits nicht\nmehr. Der Angeklagte hatte diese gestört, als er eine intime\nBeziehung zu dem späteren Tatopfer aufnahm. Er wollte zur\nTatzeit nicht eine intakte Ehe retten, sondern sich seiner\nGeliebten entledigen. Der Wunsch, die Ehe mit seiner Frau\nfortzusetzen, erfaßt daher die Beweggründe der Tat nicht\nvollständig. Als sich das Tatopfer seinem Wunsch nach einverständlicher sofortiger Trennung widersetzte, tötete er\nes. Dies könnte für sich allein betrachtet ein niedriger Beweggrund sein. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und\ndeshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (st.\nRspr. BGHSt 3, 132, 133; BGH LM Nr. 25 zu § 211 StGB; BGHR\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22, 23).\n\nZu Unrecht hat das Landgericht bei der Bewertung der\nBeweggründe des Angeklagten zudem nicht berücksichtigt, daß\ner auch zur Wahrung seines \"sozialen Ansehens\" handelte. Es\nkann offen bleiben, ob die Sexualpraktiken des Angeklagten\nnicht ohnehin jeweils gefährliche Körperverletzungen im Sinne von § 223 a StGB zum Nachteil von Carmen N. und damit\nStraftaten waren, die er verdecken wollte. Daß der Angeklagte die Wahrung seines sozialen Ansehens beabsichtigte, ist\nlediglich die positive Umschreibung seines Strebens, als ehrenrührig und belastend empfundene Einzelheiten seines Intimlebens nicht bekannt werden zu lassen, also zu verdecken.\nDie Tötung eines Menschen aus einem solchen Beweggrund wird\nin der Regel als niedrig zu bewerten sein. \"Niedrig\" ist ein\nMotiv auch dann, wenn sich der Täter der Verantwortung für\nvorangegangenes Tun entziehen will und deshalb tötet, ohne\n\ndaß eine Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB\nvorliegt. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\ndaß ein Beweggrund als niedrig beurteilt werden kann, wenn\ndas Opfer zur Verdeckung einer Verhaltensweise des Täters\ngetötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für\nverwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält (vgl. BGHR\nStGB $S 211 Abs. 2 niedrige Bewegründe 21; BGH, Urteil vom\n1. Oktober 1980 - 2 StR 426/80).\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des\nLandgerichts, die affektive Anspannung des Angeklagten habe\nzu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit\ngeführt und stehe einer Beurteilung seiner Beweggründe als\nniedrig entgegen. Heftige Gemütsbewegungen können den Täter\nzwar daran hindern, sich der besonderen Merkmale des Mordes\nbewußt zu werden. Er kann, soweit bei der Tat gefühlsmäßige\noder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, deshalb außerstande sein, diese gedanklich zu beherrschen und willentlich\nzu steuern (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB 5 211 Abs. 2\nniedrige Beweggründe 6 und 31; BGH NStZ 1996, 384, 385). Daß\nes sich hier so verhalten hat, ergeben die Feststellungen\n\naber nicht.\n\nDie Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich das Landgericht in diesem Punkt ohne weitere Prüfung dem Sachverständigen angeschlossen hat. Eine affektive Erregung stellt indes bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar (vgl. Saß, Der Nervenarzt 1983, 557, 558). Ob\nder Affekt einen solchen Grad erreicht hat, daß er zu einer\ntiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, kann grundsätzlich nur nach einer Reihe von tat- und täterbezogenen\n\nMerkmalen beurteilt werden, die als Indizien für und gegen\ndie Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können\n(z. B. BGHR StGB S 20 Affekt 3; § 21 Affekt 7). Dabei sind\ndie Indizien (vgl. zusammenfassend zu den einzelnen Kriterien z. B. Saß a.a.o. S. 557 £ff£f.; Salger in Festschrift Tröndle [1989], S. 201 f£f.; Jähnke in LK, 11. Aufl., Rdn. 54 ff.\nzu $S 20) im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen {vgl.\nz. B. Saß, a.a.O.; Foerster/Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 2. Aufl. 1994 S. 247; Rasch NJW 1993, S. 757 ff.;\nsiehe auch BGHR StGB S 20 Affekt 3).\n\nDiese notwendige eigene Gesamtwürdigung, die auch das Nachtatverhalten einschließen mußte, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\n\nDetter Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-21/2-str-212-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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