{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-07-19","aktenzeichen":"2 StR 256/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 256/96\n\nFast\n\nvom\n\n19. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Fatima El H En HA„caus ron aa ME,\ngeboren m ®@. EEEEB 1944 in EEER SEm (Mc) ,\n\n2. Khaddouja El H EEE , geboren am @. EIED\n1951 in BR SB (Ma), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Ju-\n\nli 1996 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten Fatima El Hgmri gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1996 wird als un-\n\nbegründet verworfen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Khaddouja El\nHOBEEB wird das Urteil insoweit aufgehoben,\nals die Einziehung des Mobiltelefons und des\nsichergestellten Betrages von 29.500 DM angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\nLediglich die gegen die Angeklagte Khaddouja El HB angeordnete Einziehung des Mobiltelefons und der bei dem Zeugen K. sichergestellten 29.500 DM hat keinen Bestand.\n\nDie Einziehung von Tatmitteln ist nur dann zulässig,\nwenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegen-\n\nstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt\n\nworden ist.\n\n1. Hinsichtlich der Verwendung des Mobiltelefons als\nTatmittel hat das Landgericht lediglich festgestellt, die\nVertrauensperson habe (nach der Tat) die Angeklagte Khaddouja El H@EEB zweimal angerufen und mit ihr über die Lieferung weiteren Haschischs verhandelt. Es kann dahinstehen, ob\ndiese Feststellungen bereits die Annahme einer Straftat begründen. Jedenfalls wäre diese nicht Gegenstand der Anklage.\n\nDer Angeklagten Khaddouja El HB wird lediglich ein\nHaschischgeschäft mit der Vertrauensperson der Polizei, nämlich die Veräußerung von 2 kg Haschisch zum Preise von 6.000\n\nDM angelastet.\n\n2. Die beim Zeugen K. sichergestellten 29.500 DM wurden\nvon der Angeklagten weder zur Begehung oder Vorbereitung der\nder Angeklagten Khaddouja El HER angelasteten Tat gebraucht, noch waren sie dafür im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB\n\nbestimmt.\n\nDer Angeklagten Khaddouja El HER wird im Falle 2\nangelastet, 12,359 kg Haschisch zum Verkauf bereitgehalten\nzu haben. Sie habe auch mit dem Zeugen K. über den Verkauf\ndieses Rauschgiftes verhandelt, der die sichergestellten\n29.500 DM zum Ankauf des Haschischs habe verwenden wollen\nund damit Teilnehmer der Tat sei.\n\nAbgesehen davon, daß die Annahme des Landgerichts, der\nZeuge K. habe mit der Angeklagten Khaddouja El HER über\n\nEN\nFAR\n\nden Ankauf von 12,359 kg Haschisch verhandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist, hätte nicht die Angeklagte,\nsondern der Zeuge K. das Geld für eine Straftat im Sinne des\n\n8 .74 Abs. 1 StGB verwendet.\n\nDie Tat des Zeugen K. ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über die Einziehung der 29.500 DM ist\ndeshalb in dem Verfahren gegen den Zeugen K. zu entscheiden.\n\n3. Da die Revision der Angeklagten Khaddouja El HB\nnur in geringem Umfang erfolgreich war, hat sie die gesamten\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nBode Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-19/2-str-256-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-19/2-str-256-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.972509+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-19/2-str-256-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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