{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-07-10","aktenzeichen":"2 StR 142/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 142/96\n\nAariunsge\n\nvom\n10. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLutz Br EEE , aus VE, STeboren am\n®@. EEE 1976 in cum Le. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Meiningen vom 21. Dezember\n1995 wird als unbegründet verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die\nKosten und gerichtlichen Auslagen des Rechts-\n\nmittels aufzuerlegen.\n\n2. Auf die scfortige Beschwerde des Angeklagten\nwird die Kostenentscheidung des Urteils des\nLandgerichts Meiningen vom 21. Dezember 1995\ndahingehend geändert, daß von der Auferlegung\nvon Kosten und gerichtlichen Auslagen abgese-\n\nhen wird.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die\ndem Angeklagten im Beschwerdeverfäahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zunächst vom Vorwurf des Totschlags freigesprochenen Angeklagten auf die erfolgreiche\nRevision der Staatsanwaltschaft zu einer Jugenästrafe von\ndrei Jahren verurteilt und ausgesprochen, daß der Angeklagte\ndie Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision zu tragen hat. Die dagegen erhobene Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrecht£fertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8$S 349 Abs. 2\nStPO). Die gegen die Kostenentscheidung im Urteil gerichtete\nsofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat eine Sonderschule besucht, eine danach begonnene Lehre hat er abgebrochen. Zum Tatzeitpunkt\nwar er arbeitslos. Nach der Tat wurde er am 30. Januar 1994\nfestgenommen und befand sich bis zum 26. September 1994 in\n\nUntersuchungshaft;. anschließend war er als Waldarbeiter tätig, bis er am 6. Oktober 1995 erneut inhaftiert wurde.\nSeitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.\n\nDie Jugendkammer hat von der Möglichkeit des S$S 74 Jcc\nkeinen Gebrauch gemacht, da \"ihm durch die Auferlegung der\nKosten zu zeigen war, daß er für alle Folgen der Tat einzu-Stehen hat. Weder die Entwicklung noch eine berufliche Ausbildung des Angeklagten machten es erforderlich, von der\nAuferlegung der Verfahrenskosten abzusehen\",\n\nAngesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Unsicherheit, ob er nach\nVerbüßung der Jugendstrafe eine Arbeit finden wird, erweckt\ndie Begründung Bedenken. Die Jugendkammer hat nicht bedacht,\ndaß die Kostenbelastung einem Neuanfang des Angeklagten nach\nseiner Entlassung aus dem Jugendvollzug entgegenstehen kann.\nEiner Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Nach dem gegenwärtigen und dem absehbaren\nSachstand ist deshalb gemäß S 74 JGG von der Auferlegung von\nKosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-10/2-str-142-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-10/2-str-142-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.542913+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-10/2-str-142-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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