{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-06-05_2_StR_206_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-06-05","aktenzeichen":"2 StR 206/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 206/96\n\nkohle\nvom\n5, Juni 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Josef Ku EHE <Ocaus KB, dort\ngeboren am @. EEE 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung uU. a.\n\n*\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n31. Januar 1996, soweit es ihn betrifft,\n\n1. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis und über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. im Maßregelausspruch dahin geändert,\ndaß der Verwaltungsbehörde aufgegeben\nwird, dem Angeklagten vor Ablauf von\ndrei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. j\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n‘Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen\neines weiteren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine\nFahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl\nwendet.\n\nDer Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis hat hingegen keinen Bestand.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als voll schuldfähig angesehen, der bei ihm nach seiner Festnahme festgestellten\nBlutalkoholkonzentration von 1,59 Promille hat sie für die\nFrage der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Ob diese Bewertung zutrifft, vermag der\nSenat nicht zu beurteilen, da weder die Tatzeit noch der\nZeitpunkt der Blutentnahme mitgeteilt worden sind und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß zwischen diesen\nZeitpunkten mehrere Stunden lagen: Nach dem Diebstahl eines\nLkw in Koblenz fuhr der Angeklagte erst zu seiner dort lebenden Mutter und dann mit dieser und deren Freund weiter zu\neiner Einkehr in der Autobahnraststätte Hunsrück/West, WO\nandere Autofahrer die Weiterfahrt unterbanden und die Poli-\n\nzei verständigten. Dann aber kann die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit so erheblich gewesen sein, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.\n\nDie sonach gebotene Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe zieht die der Gesamtstrafe nach sich.\n\nSoweit sich nicht aufklären läßt, ob die Alkoholaufnahme vor dem Diebstahl oder erst in der Raststätte erfolgte,\nwird die neu entscheidende Strafkammer für die Beurteilung\nder Schuldfähigkeit unter Anwendung des Zweifelssatzes von\nder erstgenannten Möglichkeit auszugehen haben.\n\nDie Änderung des Maßregelausspruchs war in analoger Anwendung von 5 354 Abs. 1 StPO geboten, weil die Urteilsgründe im Widerspruch zum Urteilstenor die Anordnung einer \"mit\ndrei Jahren noch im mittleren Bereich liegenden... Sperre\"\nausweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1993 - 2 StR\n\n586/93).\n\nNiemöller Gollwitzer . Detter\n\nAthing Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-05/2-str-206-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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