{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-05-15_2_StR_119_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-05-15","aktenzeichen":"2 StR 119/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 119/96\nSA Darmstadt\n\nvom\n\n15. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCemal D aus Gießen, geboren am\nin Siverek (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n1975\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Mai 1996 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 1995 im Strafausspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt\nwird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die\nKosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren veruteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nführt zur Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nAuch die von der Jugendkammer festgesetzte Jugendstrafe\nvon sechs Jahren ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre.\n\nDer Senat hatte jedoch bei seiner Entscheidung von Amts\nwegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des\ntatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß\ngegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl.\nBGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8).\n\nDas angefochtene Urteil ist am 19. Januar 1995 verkündet worden und gelangte am 4. März 1995 zur Geschäftsstelle.\n\nObgleich eine Gegenerklärung zur Revisionsbegründung\ndes Angeklagten nicht abgegeben wurde, übersandte die\nStaatsanwaltschaft die Akten erst am 8. März 1996 dem Generalbundesanwalt, bei dem sie am 19. März 1996 eingegangen\nsind. Dem Senat liegen sie seit dem 19. April 1996 vor. Diese allein von den Justizbehörden, vornehmlich von der\nStaatsanwaltschaft zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach $S 347 Abs. 2\nStPO muß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt werden (vgl. BGHR aa0; BGH StV 1995, 130).\nDie Verfahrensverzögerung wiegt hier schwer, weil der jugendliche Angeklagte sich bereits seit Dezember 1992 in Untersuchungshaft befindet und eine derart lange Dauer der Untersuchungshaft dem Erziehungszweck der Jugendstrafe zuwiderläuft. Außerdem konnten die gemäß S 88 JGG möglichen Entscheidungen vom zuständigen Vollstreckungsleiter bisher\nnicht vorbereitet und getroffen werden. Dabei ist es uner-\n\nheblich, ob und gegebenenfalls wann eine vorzeitige bedingte\nEntlassung im vorliegenden Falle tatsächlich in Frage kommt;\ndies hat der Senat nicht zu beurteilen. Entscheidend ist,\ndaß dem Angeklagten die Chance einer für ihn günstigen Entscheidung genommen worden ist.\n\nDer Senat hat in entsprechender Anwendung von S 354\nAbs. 2 StPO wegen des erheblichen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz die Strafe um sechs Monate verringert.\n\nEine abschließende Sachentscheidung des Senats ist ausnahmsweise geboten, weil :jede weitere Verfahrensverzögerung\naus den genannten Gründen unvertretbar wäre (vgl. auch BGHR\nStpo S 354 Abs. 1 Strafausspruch 4; BGH, Urteil vom 21, Dezember 1993 = StV 94, 242).\n\nAngesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe ist\ndie vom Landgericht verhängte Jugendstrafe nicht so milde,\ndaß ihre Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Schuldausgleichs unvertretbar wäre. Erzieherische Gründe\nallein gebieten ohnehin nicht die Verhängung einer Jugend-\n\nstrafe von mehr als fünf Jahren (vgl.\n\n27. November 1995 - 1 StR 634/95).\n\nJähnke Theune\nBode\n\nBGH, Beschluß vom\n\nAthing\n\nGollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-15/2-str-119-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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