{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1996-05-08_2_StR_179_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-05-08","aktenzeichen":"2 StR 179/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 179/96\ndAlühehausen\nvom\n8. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonny T EEE aus PB. geboren am ib. iM 1970\nin NO, zur Zeit in Strafhaft i.a.s.,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalt und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Mai 1996 gemäß SS 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten\n\na) auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngegen den Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 4. März 1996,\n\nb) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 27. Dezember 1995\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 22. April 1996 unter anderem\nausgeführt hat:\n\n\"1. Die als Antrag des Revisionsgerichts nach S$S 346\nAbs. 2 StPO aufzufassende 'Beschwerde' des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 4. März 1996, mit dem seine Revision ge-\n\ngen das Urteil vom 27. Dezember 1995 als unzulässig\nverworfen wurde, ist unbegründet.\n\nDas Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt WEB, am 25. Januar 1996\nwirksam zugestellt worden (S 145 a Abs. 1 StPo).\nDie Zustellung, von der der Verurteilte unter Übersendung einer Urteilsabschrift unterrichtet wurde\n(5 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die\nRevision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345\nStPO begründet worden ist, hat das Landgericht sie\nzu Recht als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, der bereits in der Eingabe\nvom '6. März 1996', eingegangen am 13. März 1996,\nzu sehen ist, ist unzulässig.\n\nDanach hat der Verurteilte zwar gemäß S 45 Abs. 1\nStPO fristgerecht innerhalb einer Woche, nachdem er\ndurch den Beschluß des Landgerichts vom 4. März\n1996 von der Fristversäumung erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er\nhat aber nicht, wie dies S 45 Abs. 2 Satz 2 StPo\nvorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte\nHandlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.\n\nDa er spätestens mit Zustellung des Beschlusses sichere Kenntnis davon hatte, daß Rechtsanwalt web\nin der Revisionsinstanz für ihn nicht tätig geworden ist, hätte der Verurteilte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle\nnachholen müssen. Auf diese Möglichkeiten der Revisionsbegründung ist er im Beschluß vom 4. März 1996\nnochmals hingewiesen worden.\"\n\nJähnke Theune Niemöller\nAthing Richterin Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/2-str-179-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/2-str-179-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.766947+00:00"}}