{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-04-17","aktenzeichen":"2 StR 128/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 128/96\n\nvom\n\n17. April 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUCo K ED aus Rp /WER geboren am m. DB\n1973 in NEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und eine Entscheidung zur\nFrage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB unterblieben\nsind.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n* Gründe:\n\nDer Senat schließt sich folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 26. März 1996\nan:\n\n\"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nallgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben, soweit es die Strafkammer versäumt hat, aus der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und\nder viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 16. Mai 1995 (vgl. UA S. 5) gemäß 5 55\nAbs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die gesetzlichen\nVoraussetzungen dafür lagen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung vor. Denn am 18. Dezember 1995 - dem Tag\nder Urteilsverkündung - verbüßte der Beschwerdeführer die\nviermonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nNeuwied in Unterbrechung der Untersuchungshaft, so daß die\nVollstreckung dieser Strafe noch nicht erledigt war, und die\nverfahrensgegenständliche Tat war am 13. Februar 1995, mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Neuwied begäangen worden. Bei dieser Sachlage mußte die Bildung einer\nGesamtstrafe erfolgen.\n\nDaß die vom Amtsgericht Neuwied verhängte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich vollständig vollstreckt worden ist,\nsteht einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der Zurückweisung der Sache insoweit nicht entgegen; eine unter\nVerletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte\nStrafe durch Vollstreckung erledigt ist (st. Rspr., vgl.\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.Nachw.),.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit keinen Bestand haben, als der Täatrichter es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach $S 64\nStGB erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus\nRechtsgründen verpflichtet gewesen. Denn der Beschwerdeführer konsumiert seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Drogen\n(Haschisch, Kokain, LSD, Ecstasy-Pillen und seit Dezember\n1994 auch Heroin, vgl. UA S. 4). Er wurde bereits zweimal\nwegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt;\ndie verfahrensgegenständliche Tat diente der Beschaffung von\nGeld, um den täglichen Drogenkonsum finanzieren zu können\n(UA S. 8). Zur Tatzeit spürte der Beschwerdeführer Entzugserscheinungen, weshalb der sachkundig beratene Tatrichter\ndie Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß S 21 StGB bejaht\nhat (UA S. 9, 15). Einen Teil der Beute verwendete der Beschwerdeführer für den Kauf von Drogen (UA S. 12). Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden\nmüssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß\ner auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen\nHanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt\n37, 5, 6; BGHR StGB S 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschl.\nvom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 -). Die Tatsache, daß\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des 5 64 StGB von ihrem\nRechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wä-\n\nre (vgl. BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen\noder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in\ndie akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist\nnicht ersichtlich.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wäre der Tatrichter auch\nbezüglich des ebenfalls drogenabhängigen Angeklagten Flaskamp, der keine Revision eingelegt hat, aus Rechtsgründen\nverpflichtet gewesen, zu: prüfen, ob auch bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64\nStGB vorliegen. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung insoweit gemäß 5 357 StPO auf diesen Mitangeklagten kommt nach\nder Rechtsprechung des Senats jedoch nicht in Betracht\n(vgl. BGHR StPO S 367 Erstreckung 4 m.w.Nachw.; vgl. auch\nBGH, Beschl. vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95 S. 6).\"\n\nJähnke Theune Bode\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-17/2-str-128-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-17/2-str-128-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.906058+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-04-17/2-str-128-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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