{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-03-13","aktenzeichen":"2 StR 514/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 514/95\n\nin ° vom\n\n13. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed Bo EEE . ohne festen Wohnsitz, ge-\n\nboren am WER 1965 in NEE (MED), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n}\n\nringer Menge u.a.\n\nen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nm\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n2. März 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDas weitergehende Rechtsmittel wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (zweimal 100 g Kokain) und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen (zweimal 1 kg Kokain) zu der\n Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestellten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain im Dezember 1992 und Januar 1993 hat keinen\nBestand. Beide Verkäufe wurden tateinheitlich verwirklicht,\nweil sie in einem Handlungsteil zusammentreffen und zwar in\nder Zahlung von insgesamt 11.500 DM durch den Käufer des\nRauschgiftes an den Angeklagten. Dieser Betrag setzte sich\nzusammen aus 8.000 DM für das erste Geschäft und der Anzahlung von 3.500 DM für das zweite Geschäft (UA S. 4). Dies\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs, der S 265 StPO\nnicht entgegensteht.\n\n2. Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben.\na) Die Einzelstrafe für das Handeltreiben muß wegen der\n\nÄnderung des Schuldspruchs neu bemessen werden. Die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten betrafen\n\nnn\n\njeweils nur einen der beiden Kokainverkäufe. Eine dieser\nStrafen als neue Einzelstrafen für beide - tateinheitlich\nzusammentreffenden - Verkäufe bestehen zu lassen, würde dem\nveränderten Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens\nnicht gerecht.\n\nb) Die beiden Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren\nfür die Einfuhr von jeweils einem Kilogramm Kokain mit insgesamt 1933 g Wirkstoff begegnen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann\njedoch u.a. dann eingreifen, wenn sich die verhängte Strafe\nvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,\nsoweit nach oben löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem\nTatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl.\nBGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteile vom 29. November 1995 - 2\nStR 364 und 499/95). Freiheitsstrafen von sieben Jahren\nliegen auch bei der hervorgehobenen Stellung des Angeklagten in der Händlerhierarchie, der Wertung der Taten als\nüberdurchschnittlich schwer (UA S. 11) und dem Gesamtbild\naller Taten nicht innerhalb dieses Beurteilungsrahmens, zumal da das Landgericht auch ins Gewicht fallende mildernde\nUmstände festgestellt hat.\n\nc) Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt auch\ndie Grundlage für die hohe Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nNiemöller Theune Gollwitzer\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-13/2-str-514-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-13/2-str-514-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.913186+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-03-13/2-str-514-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1996-03-13","dockets":["2 StR 514/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.03.1996 – 2 StR 514/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-13/2-str-514-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"m\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n2. März 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDas weitergehende Rechtsmittel wird verwor-\n\nfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:05.913186+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}