{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1996-02-28","aktenzeichen":"2 StR 581/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 581/95\nlau von\n\n28. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMchael w ER aus BEE, geboren am. EB 19659\nin ZB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juli\n1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht ist für beide Taten von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Voraussetzungen des $S 21 StGB hat die Strafkammer mit dem Hinweis\nauf das zielstrebige Vorgehen des Angeklagten verneint. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nSie schließen die Möglichkeit nicht aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.\n\nFür die am 30. April 1995 begangene Tat lassen die\nFeststellungen nicht erkennen, ob die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration, die die Strafkammer unter Berücksichtigung\nvon Nachtrunk mit nicht wesentlich über 2 0o/oo annimmt,\nrechtsfehlerfrei errechnet worden ist. Der nach der Tat genossene Alkohol wird im Urteil nicht mitgeteilt. Abgesehen\ndavon liegt nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung\nbei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 o/oo eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit nahe (BGHSt 37,\n\n231 £f.). Allgemein anerkannte Erkenntnisse in bezug auf psychopathologische Beurteilungskriterien wie z.B. das Leistungsverhalten haben sich dagegen bisher nicht herausgebildet. Die von der Strafkammer aus dem Vorgehen des Angeklagten gezogenen Schlüsse auf das Leistungsvermögen des Angeklagten sind danach nicht geeignet, als Argument gegen einen\nauf die verminderte Steuerungsfähigkeit hinweisenden Erfahrungssatz herangezogen zu werden (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 31).\n\nFür die am 18. April 1995 begangene Tat hat das Landgericht zwar die vor der Tat genossene Alkoholmenge nicht ermitteln können. Die Urteilsfeststellungen legen aber auch in\ndiesem Falle eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten\n\nnahe. Er konsumierte regelmäßig täglich 10 bis 15 Dosen Bier\nzu 0,5 Liter, in geringerem Umfang auch Schnaps. Am Tattag\nhatte er zunächst nachmittags Bier und danach ab 18.30 Uhr\nbis zur Begehung der Tat - die Tatzeit läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen - weitere Dosen Bier getrunken. Die Übernachtungsmöglichkeit bei dem Tatopfer hatte er gesucht, weil\nseine Mutter, bei der er lebte, seinen übermäßigen Alkoholgenuß mißbilligte. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB vorlagen, war danach eine Abwägung aller Umstände,\ndie sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, erforderlich. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, das\nallein auf das Leistungsverhalten des Angeklagten abstellt,\nnicht gerecht, zumal ein alkoholgewöhnter Täter wie der Angeklagte sich im Rausch meist noch äußerlich geordnet zeigen\nkann (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 11, 15, 30).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler kann die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflußt haben.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Der Angeklagte ist alkoholabhängig. Nach\nden bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich,\ndaß bei dem therapiewilligen Angeklagten, der sich bereits\n\nann\n\neinmal einer Entziehungskur unterzogen und danach ein Jahr\nkeinen Alkohol mehr konsumiert hatte, keine hinreichend\nkonkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nAthing Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-28/2-str-581-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-28/2-str-581-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.584757+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-02-28/2-str-581-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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