{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-12-20_2_StR_468_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"2 StR 468/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 468/95\nHo vom\n\n20. Dezember 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter DB EEE aus Dein CEEEEEE, dort geboren am @. EB 1931,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nAthing\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus iD\nals Verteidiger des Angeklagten\nsowie der Angeklagte in Person,\n\nJustizsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1995\nwird verworfen,\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das\nVerfahren wegen Verjährung eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor dem 26. August 1984 begangenen Betrugs\nverurteilt worden war, und das Urteil im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In der neuen\nHauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision\nerstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\ngetretenen Zeitablauf kommt den in der Revisionsbegründung\ngenannten Umständen nicht mehr das Gewicht zu, das sie bei\neiner tatnahen Aburteilung hätten haben müssen.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nAthing Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/2-str-468-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/2-str-468-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.590335+00:00"}}