{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-12-08","aktenzeichen":"2 StR 584/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 584/95\n\nKWumz\n\nUdo GC un\nin We,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus WEB, geboren am &. EEE 1962\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 7. Juli 1994 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n(Einzelstrafe fünf Monate) und wegen Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe zwei Jahre\nacht Monate) unter Einbeziehung der Strafen aus Vorverurteilungen des Amtsgerichts Worms vom 11. April 1991 und vom\n6. August 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nzum Schuldspruch und zum Ausspruch über die vom Landgericht\nverhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen\nzwei Taten zugrunde, die der Angeklagte am 24. und 25. November 1989 begangen hat. Der Angeklagte ist unter anderem\nwie folgt bestraft: Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom\n12. Oktober 1989, rechtskräftig seit dem 3. April 1990, ist\nder Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die er\nzum Teil verbüßte. Für den zur Bewährung ausgesetzten\nStrafrest lief die Bewährungszeit am 21. Juni 1994 ab.\nDurch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 11. April 1991 wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straftaten, die er im\nJuni und August 1990 begangen hatte, zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen: sechs\nMonate, acht Monate, sechs Monate). Auch insoweit war ein\nStrafrest bis zum 21. November 1995 zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. August\n1993 wurde der Angeklagte wegen einer im September 1992 begangenen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nVon der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 12. Oktober 1989 (rechtskräftig seit dem 3. April 1990) hat das\nLandgericht abgesehen, weil es anhand der ihm vorliegenden\n\nUnterlagen nicht feststellen konnte, ob der zur Bewährung\nausgesetzte Strafrest bereits erlassen und die Strafe damit\nerledigt war. Darin allein kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. Zwar ist der Tatrichter zur nachträglichen\nBildung einer Gesanmtstrafe verpflichtet, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es ist aber anerkannt, daß die\nBildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren dann überlassen werden kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden\nkann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiterem\nerheblichem Zeitaufwand belastet würde (BGHSt 23, 98 ££).\nDen Feststellungen läßt sich allerdings auch nicht entnehmen, ob die am 3. April 1990 eingetretene Rechtskraft des\nUrteils nach einer weiteren nach dem 25. November 1989\ndurchgeführten tatrichterlichen Verhandlung eingetreten\nist. Nur unter dieser - weiteren - Voraussetzung wäre die\nStrafe aus jenem Urteil mit den Einzelstrafen aus dem angefochtenen Urteil gesamtstrafenfähig gewesen. Da das Landgericht die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit der\nStrafe aus dem Urteil vom 12. Oktober 1989 nicht ausgeschlossen hat, stand jene Verurteilung aber einer Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Worms vom 11. April 1991 entgegen. Die Verurteilung vom 12. Oktober 1989 hätte dann eine Zäsurwirkung\nfür die erst im Juni und August 1990 begangenen Straftaten\nentfaltet, die dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom\n\n11. April 1991 zugrunde lagen. Rechtsfehlerhaft war aber\nauch die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. August 1993. Unabhängig von der möglicherweise schon durch die Verurteilung vom 12. Oktober 1989\neingetretenen Zäsurwirkung bildete jedenfalls auch das Ur-\n\nteil vom 11. April 1991 eine - weitere - Zäsur für danach\nbegangene Straftaten.\n\nDer Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert. Sowohl der Strafrest aus dem Urteil vom\n11. April 1991 als auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil\nvom 6. August 1993 waren zur Bewährung ausgesetzt worden.\nDurch ihre Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe wird der Angeklagte so gestellt, als ob die\nStrafaussetzung widerrufen worden wäre, ohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 £ StGB gegeben wäre.\n\nDemgemäß ist die Gesamtstrafe aufzuheben. Die hierüber\nneu entscheidende Strafkammer wird den Grundsatz zu beachten haben, daß dem Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB\nerlangte Vorteil nicht wieder genommen werden darf (vgl.\nBGHSt 8, 203 ff, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl.\n§ 331 Rdn. 20).\n\nDarüber hinaus wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe\nauch zu beachten sein, daß die Akten erst ein Jahr nach der\nRevisionsbegründung dem Revisionsgericht vorgelegt worden\nsind. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK) ist ein selbständiger, neben dem Zeitablauf seit Verübung der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5-8).\n\nJähnke Gollwitzer Detter\nAthing Otten\n\nwi","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-08/2-str-584-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-08/2-str-584-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.102733+00:00"},"card":{"id":"bgh/1995-12-08/2-str-584-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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