{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-11-29_2_StR_499_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-11-29","aktenzeichen":"2 StR 499/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n2 StR 499/95\n\nER\n\nvom\n\n29. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbeiro de Jesus Ospina F EEE> „aus Beim (Koliis-WE), geboren am MB. EEE 1967 in FO (KM) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDr. Bode\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m- im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GEHE EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 11. Mai 1995 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; zugleich hat es die Betäubungsmittel nebst\nVerpackung, das Flugticket und Geld eingezogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gilt dem Strafausspruch. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel ist zuungunsten\ndes Angeklagten eingelegt und wird vom Generalbundesanwalt\nvertreten; es hat mit der allein erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes Erfolg.\n\nII.\n\n1. Den Feststellungen zufolge traf der Angeklagte, ein\nzur Tatzeit 28 Jahre alter KO, am 10. Februar 1995\nmit einem Lufthansaflug aus B@WEB in Frankfurt am Main ein.\nDie Reise galt einem Rauschgifttransport, für den ihm eine\nBelohnung von 3000 US-Dollar zugesagt war; der Angeklagte\nführte in 85 Behältnissen, die er geschluckt hatte, 768,1 g\nKokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 81 $\nmit sich, was einer Wirkstoffmenge von 622,2 g entspricht.\nEr wurde auf dem Flughafen festgenommen.\n\n2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung\nnicht stand. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der\nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen\nbe- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und\ngegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft\nsind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung gerechter Schuldausgleich zu\nsein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem\nTatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl.\nBGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 5 StR\n73/95).\n\nDie für die Tat des Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten liegt aber nicht\nmehr innerhalb dieses Beurteilungsrahmens; sie ist unver-\n\ntretbar milde. Dem Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat\nkann eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß\nvon zwei Jahren (§ 30 Abs. 1 BtMG) nur um neun Monate überschreitet, nicht mehr gerecht werden. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um einen Fall der Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln durch einen eigens\nhierzu eingesetzten Rauschgiftkurier. Angesichts der Menge\ndes Kokains, die hier das 124-fache der \"nicht geringen Menge\" im Sinne des Gesetzes (S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) betrug,\ndes nicht unerheblichen Kurierlohns und der von dieser Art\ndes Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl.\nBCHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist die verhängte\nStrafe rechtlich nicht hinnehmbar.\n\nDaß diese Strafe erheblich unterhalb des schuldangemessenen Strafmaßes liegt, ist hier gerade deshalb feststellbar, weil diejenigen Fälle, in denen Rauschgiftkuriere aus\nsüdamerikanischen Ländern gegen Belohnung \"inkorporiertes\"\nKokain auf dem Luftwege ins Inland bringen, sich in den sie\nkennzeichnenden, typischen Grundzügen weitgehend gleichen;\ndaher muß sich bei ihrer Beurteilung die Differenzierung der\nStafen mehr als sonst - wenn auch keinesfalls ausschließlich - an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts orientieren. Daran ändern auch nichts\ndie Strafmilderungsgründe, die das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten hat; denn sie treffen so oder ähnlich,\nwiewohl mit fallbedingten, zumeist indes nicht wesentlichen\nAbweichungen, auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in\nRede stehenden Art zu. Das gilt namentlich für die Milderungsgründe des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu\nvermeidenden Geständnisses, seiner bisherigen Unbestraft-\n\nheit, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs,\n\nseiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, daß das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso\n\nfür den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen\n\nAusländer verbundenen Härte.\n\nDer Strafausspruch muß nach alledem aufgehoben werden.\nDer Einziehungsausspruch wird davon nicht berührt. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.\n\nJähnke Theune Niemöller\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-29/2-str-499-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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