{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-09-20_2_StR_475_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-09-20","aktenzeichen":"2 StR 475/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 475/95\nFir 20. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSid Ahmed L EEEEB A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am Mb. EEE 1969 in\nTOD (10, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIn\nES\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. September 1995 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n18. Mai 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nversuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur”\nteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist - wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem Schuldspruch und der\nEinziehungsanordnung gilt. Aufzuheben ist jedoch der Straf-\n\nausspruch, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das\nLandgericht hat die Tat, die sich auf eine nicht geringe\nMenge von Betäubungsmitteln (etwa 10 kg Haschisch mit einem\nAnteil von rund 650 g THC) bezog, als besonders schweren\nFall bewertet, ist demgemäß vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3\nBtMG a.F. ausgegangen und hat diesen wegen Versuchs und\nBeihilfe doppelt gemildert. Dabei hat es indes nicht geprüft, ob die für den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich das Vorliegen Zweier \"vertypter\" Milderungsgründe\n(Versuch und Beihilfe), Anlaß gab, trotz Bejahung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls (nicht geringe\nMenge, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F.) den Normalstrafrahmen\n(5 29 Abs. 1 BtMG a.F.) zugrunde zu legen. Dieser Prüfung\nhätte es hier bedurft (BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 7). Sie erübrigt sich zwar, wenn nach den Unmständen des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens\nfernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5); doch\ntrifft im zu entscheidenden Fall gerade das Gegenteil zu.\n\nDer Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Angesichts der Höhe der Strafe, die das Landgericht\ngegen den Angeklagten verhängt hat, ist nicht auszuschlie-Ben, daß es bei Vornahme der gebotenen Prüfung den erheblich milderen Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG a.r.\n\nzugrunde gelegt und auf eine geringere Strafe erkannt hät-\n\nte. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nNiemöller Gollwitzer Detter\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/2-str-475-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/2-str-475-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.545482+00:00"}}