{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-09-20_2_StR_449_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-09-20","aktenzeichen":"2 StR 449/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 449/95\nkur vom\n\n20. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf R OD aus FEED, dort geboren am @. B-GEB 1965,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n49\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. September 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 28. März\n1995 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im\nübrigen freigesprochen wird.\n\nIm Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nInsoweit hat der Angeklagte die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet.\nJedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß\nder Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.\n\nDie unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zwei fortgesetzte Taten zur Last gelegt. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß 5 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten unter I der Anklage zur Last\ngelegt worden ist, seine Nichte in der Zeit von 1983 bis\n1986 \"mehrmals in der Woche\" sexuell mißbraucht zu haben.\nFerner hat es die Strafverfolgung hinsichtlich der dem Angeklagten unter II der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen gemäß $S 154 a StPO auf die in der Zeit von August\n1991 bis Mitte des Jahres 1992 begangenen Handlungen beschränkt. Insoweit hatte die Anklage dem Angeklagten zur\nLast gelegt, seine Nichte \"mindestens zwei bis drei Mal in\nder Woche\" durch die Anwendung von Gewalt gezwungen zu haben, den Beischlaf mit ihm zu dulden.\n\nDas Landgericht hat lediglich drei sexuelle Übergriffe\nals erwiesen angesehen und den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt. Es hat\nsomit zahlreiche der in den Zeitraum August 1991 bis Mitte\n1992 fallenden Einzelakte der als Fortsetzungshandlung angeklagten Tat nicht abgeurteilt. Nach dieser Sachlage hätte\nes den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvor-\n\nwurfs freisprechen müssen, da sonst der Eröffnungsbeschluß\n\nnicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfrei-\n\nspruch 4 und BGH bei Kusch NSt2Z 1993, 29 Nr. 16 m.w.N.).\n\nNiemöller Gollwitzer Detter\n\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/2-str-449-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/2-str-449-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.509326+00:00"}}