{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-09-15_2_StR_431_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"2 StR 431/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 431/95\n\nAL vom\n15. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVeselin T ED ‚ in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am &b. EB 1961 in Pie\n(MOB), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erpressung u.a.\n\nu\nAD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. September 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom.\n27. Februar 1995, auch soweit es den Angeklagten Go betrifft, im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TAB wegen versuchter Erpressung in fünf Fällen in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung sowie in einem Fall in Tateinheit mit\ndem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und\n\ndie Pistole Luger FN eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt zu der aus dem Beschlußtenor\nersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen hat die\n\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben,\n\nDer Schuldspruch in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das\nLandgericht den Angeklagten jeweils auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung verurteilt hat. Zutreffend\nhat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen nicht\nauch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung\nverurteilt. Da der Angeklagte mit den Nötigungshandlungen\nkeine anderen Ziele verfolgte, als die Tatopfer zur zahlung\nder verlangten Geldbeträge zu veranlassen, tritt die versuchte Nötigung im Wege der Gesetzeseinheit hinter der versuchten Erpressung zurück (vgl. BGHR StGB § 253 I Konkurrenzen 1). Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß dies\nauch für die durch die Nötigungshandlungen begangene Bedrohung gilt, die nach ständiger Rechtsprechung auch hinter\neiner nur versuchten Nötigung (BGHR StGB S 240 III Konkurrenzen 2 m.w.N.) und damit erst recht hinter der gegenüber\nder versuchten Nötigung spezielleren versuchten Erpressung\n(vgl. RGSt 41, 276 £f.) zurücktritt.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung\nder Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem des S 253 StGB zurücktreten läßt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl.\nBGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB S§ 46 II Tatumstände 7). So\n\nZu\n\nliegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Tatopfers mit dem Tode wird vom Tatbestand des § 253 StcB\nnicht erfaßt und durfte deshalb vom Landgericht strafer-Schwerend gewertet werden.\n\nDie Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auch auf\nden Angeklagten Com zu erstrecken, der im Fall II 2\nder Urteilsgründe als Mittäter wegen tateinheitlich begangener Bedrohung verurteilt worden ist.\n\nNiemöller RiBGH Theune kann Detter\nwegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nNiemöller\n\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/2-str-431-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/2-str-431-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.115535+00:00"}}