{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1995-09-15_2_StR_386_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"2 StR 386/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 386/95\n\nArıhu.\n\nvom\n\n15. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Franz PB EB A Acaus Bo, Teboren am\n@&. Gm 1955 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am\n15. September 1995 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers Hubertus Peter Sn\nvom 18. Dezember 1994, ihm gegen die Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember\n1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Nebenkläger begehrt \"zur Einlegung eines Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\". Er sei zwar in\nder Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten\nworden, dieser habe ihn aber erstmals am 14. Dezember 1994\nin der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und informiert,\n\"eine zufriedenstellende Erklärung der Urteilsfindung sei\njedoch nicht erfolgt\". Im übrigen sei ihm eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden.\n\nDem Nebenkläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist\nschon deshalb nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein\nVerschulden an der Einhaltung der Frist des S 341 Abs. 1\nStPo gehindert war. Offenbleiben kann, ob eine Wiedereinsetzung nicht unzulässig ist, weil die versäumte Handlung\n(Revisionseinlegung) nicht innerhalb der Frist des S 45\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt ist. Aus dem Vortrag des Nebenklägers ergibt sich nämlich, daß zumindest ein Verschulden seines Bevollmächtigten für die Versäumung der Frist\nursächlich gewesen ist. Dieses Verschulden muß der Nebenkläger sich aber zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212; vgl.\nauch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. Rdn. 19; Maul\nin KK 3. Aufl. Rdn. 34 jeweils zu § 44 StPO).\n\nOhne Bedeutung ist, daß dem Nebenkläger keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Er war in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Gemäß S 401\nAbs. 2 Satz 1 StPO kann er abweichend von S$S 44 Satz 2 StPO\nin einem solchen Fall Wiedereinsetzung nicht erfolgreich\n\nbegehren.\n\nDa der Nebenkläger bisher noch nicht Revision eingelegt\nhat, bedurfte es abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts keiner Verwerfung des Rechtsmittels gemäß S 346\nAbs. 1 StPO.\n\nNiemöller Theune Detter\nBode Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/2-str-386-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/2-str-386-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.095962+00:00"}}